
Im Oktober 2025 wurde von Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“ (der sog. „Bauturbo“) erlassen und mit Verkündung am 29.10.2025 in Kraft gesetzt.
Hierdurch werden zentrale Regelungen des BauGB geändert, welche für die planungsrechtliche Beurteilung von Wohnbauvorhaben entscheidend sind. Zugunsten des Wohnungsbaus und ergänzenden Einrichtungen und Betrieben wird es wesentlich erleichtert, von Festsetzungen in Bebauungsplänen zu befreien oder Vorhaben im unbeplanten Innen-/ und auch im Außenbereich in erweitertem Rahmen zulassen zu können. Zudem lässt der befristet bis zum 31.12.2030 neu eingeführte § 246e BauGB unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Abweichen von allen Vorschriften des BauGB zu (die sog. „Experimentierklausel“). Wohnbauvorhaben, die zur Schaffung einer bauplanungsrechtlichen Genehmigungsgrundlage bisher zwingend die Aufstellung eines Bebauungsplans oder eine Bebauungsplanänderung benötigten, können bei Einhaltung der im Gesetz geforderten Vorgaben mit Zustimmung der Gemeinde direkt zugelassen werden.
Aufgrund des neuen weitreichenden Zulässigkeitsrahmens und der damit verbundenen Bedeutung für die Planungshoheit der Gemeinde wurde durch § 36a BauGB und zur Wohnraumsicherung eine Zustimmungsregelung eingeführt. Demnach bedürfen Vorhaben, die nach dem „Bauturbo“ zugelassen werden sollen, explizit einer Zustimmung der Gemeinde. Dabei handelt es sich um eine Zustimmung zu einem Wohnbauvorhaben, für das nach altem Rechtsrahmen in der Regel die Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplans notwendig gewesen wären. Diese Zustimmung erfolgt im Rahmen der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit durch die Verwaltung. Bei großen und städtebaulich komplexen Vorhaben kann die Entscheidung an den Bau- und Mobilitätsausschuss weitergegeben werden.
Die Stadt Worms hat am 27.01.2026 den „Wormser Bauturbo – Städtebauliche Leitlinien und Kriterien“ beschlossen. Diese Kriterien spiegeln den Anspruch der Stadt für einen zukunftsfähigen und nachhaltigen Bauturbo wider. Sie geben dabei Bauherrinnen und Bauherren klare Vorgaben, die erfüllt sein müssen, um die Anwendung des Bauturbos in Aussicht gestellt zu bekommen. Den Ablauf zur Prüfung eines Bauvorhabens finden Sie in nachstehender Grafik.

Die Abbildung zeigt ein mehrstufiges, vertikal aufgebautes Ablaufdiagramm zum Wormser Bauturbo. Es stellt dar, welche Schritte ein Bauantrag durchläuft und wie er geprüft wird, um nach den gesetzlichen Vorgaben eine Zustimmung nach §36a BauGB zu erhalten. Der Ablauf geht von oben nach unten und ist farblich in einzelne Phasen gegliedert.
Erste Phase: Vorabstimmung (oben, hellgelber Bereich)
Die erste Phase ist die Vorabstimmung mit der Vorhabenträgerin oder dem Vorhabenträger. Diese ist nicht verpflichtend, wird aber empfohlen. Es wird empfohlen, dass diese zunächst selbst in einer ersten Prüfung klären, ob es sich um ein Wohnungsbauvorhaben handelt und ob das Vorhaben planungsrechtlich ohne Anwendung des Bauturbos in einem Bebauungsplan, im nicht beplanten Innenbereich oder im Außenbereich unzulässig ist.
Anschließend kann vor Einreichung des Bauantrages eine Abstimmung mit der Stadtplanung erfolgen. Dabei werden unter anderem unverbindlich geprüft, ob der Bauturbo angewendet werden kann, die Leitlinien des „Wormser Bauturbo“ erfüllt sind und ob ein mögliches städtebauliches Konzept den Vorstellungen der Stadt entspricht. Diese Phase dient der frühzeitigen Klärung, bevor ein formeller Antrag gestellt wird.
Zweite Phase: Annahme des Bauantrags (hellblauer Bereich)
In der zweiten Phase wird der Bauantrag bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde (UBA) eingereicht. Die UBA nimmt den Antrag formal an.
Dritte Phase: Bauplanungsrechtliche Prüfung (großer gelber Bereich in der Mitte)
In dieser zentralen Phase prüft die Stadtplanung, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Zunächst wird formal geprüft, ob der Bauturbo angewendet werden kann, die Leitlinien des „Wormser Bauturbo“ erfüllt sind und ob ein mögliches städtebauliches Konzept den Vorstellungen der Stadt entspricht.
Anschließend wird geprüft, welche rechtliche Grundlage für das Vorhaben zur Anwendung kommen kann. Diese sind entweder §31 Abs. 3 BauGB, §34 Abs. 3b BauGB oder § 246e BauGB.
Es folgt eine Überprüfung, ob das Vorhaben mit öffentlichen Belangen vereinbar ist und ob nachbarliche Interessen gewürdigt werden. Zudem wird bei Anwendung des §31 Abs. 3 BauGB und §246e BauGB überschlägig sichergestellt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Im vorletzten Schritt der bauplanungsrechtlichen Prüfung wird überprüft, ob die städtebaulichen Leitlinien und Kriterien des „Wormser Bauturbo“ erfüllt sind.
Sind alle Prüfschritte erfolgreich abgeschlossen kann je nach Größe des Vorhabens durch die Stadtplanung oder den Bau- und Mobilitätsausschuss die Zustimmung nach §36a BauGB erteilt werden.
Vierte Phase: Bauordnungsrechtliche Prüfung (unten, rosafarbener Bereich)
In der letzten Phase prüft die Untere Bauaufsichtsbehörde die bauordnungsrechtlichen Anforderungen.
Dazu gehören unter anderem die Vorgaben der Landesbauordnung sowie die Stellungnahmen anderer Fachstellen, zum Beispiel aus Naturschutz oder Denkmalschutz.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird am Ende die Baugenehmigung erstellt.
Miriam Jasmine Blüm
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