Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB
Die Planunterlagen zur Vorbereitung des bebauungsplanersetzenden Beschlusses nach § 125 Abs. 2 BauGB zum Ausbau der „Ernst-Ludwig-Straße“ liegen im Zeitraum vom
08.12.2023 bis einschließlich 05.01.2024
während der Dienststunden im Rathaus am Marktplatz, im Flur des 1. Obergeschosses beim Bereich 6 – Stadtentwicklung, Planen und Bauen, Abteilung 6.1 - Stadtplanung und Bauaufsicht zur allgemeinen Einsicht öffentlich aus. Eine vorherige telefonische Anmeldung unter 06241 / 853 - 6001 ist erforderlich.
Während der oben genannten Zeit können Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Fassung des bebauungsplanersetzenden Beschlusses unberücksichtigt bleiben.
Ziel der Planung
Die Stadt Worms plant die erstmalige vollumfängliche Herstellung der „Ernst-Ludwig-Straße“.
Gemäß § 125 Abs.1 BauGB setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan, wie in diesem Fall, nicht vor, so dürfen diese Anlagen gemäß § 125 Absatz 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Absatz 4 bis 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprechen.
Um alle im Rahmen der erstmaligen vollumfänglichen Herstellung der „Ernst-Ludwig-Straße“ in Worms-Herrnsheim, Flur 6, relevanten Belange zu ermitteln, wird eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.
Text der öffentlichen Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Unterlagen
Zum bebauungsplanersetzenden Verfahren „Ernst-Ludwig-Straße“ in Worms-Herrnsheim liegen folgende Unterlagen vor:
2. Begründung zum bebauungsplanersetzenden Verfahren „Ernst-Ludwig-Straße“ in Worms-Herrnsheim