Lesen Sie hier Informationen über die Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge:
Straßen, Wege, Plätze, Parkplätze und Grünanlagen gehören zu den städtischen Verkehrsanlagen, die nicht nur hergestellt und unterhalten, sondern manchmal auch erweitert oder erneuert werden müssen. Zur Deckung der dadurch entstehenden Kosten erheben die Gemeinden Straßenausbaubeiträge nach den gesetzlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) auf der Grundlage eigener Satzungen.
Dabei stand es bislang im Ermessen der Stadt Worms, das notwendige Beitragsaufkommen durch einmalige oder wiederkehrende Beiträge auf die Beitragspflichtigen zu verteilen. Zum Verständnis: Einmalige Beiträge werden für den Ausbau einer einzelnen Verkehrsanlage, also bspw. einer ganz bestimmten Straße, erhoben. Bei der wiederkehrenden Beitragserhebung werden dagegen alle Verkehrsanlagen eines bestimmten Gebietes zusammengefasst und als eine einzige Anlage betrachtet. Der Unterschied macht sich für die Beitragspflichtigen im Wesentlichen durch die Höhe und die Häufigkeit der zu entrichtenden Beiträge bemerkbar. Während einmalige Beiträge selten (in der Regel alle 35 bis 40 Jahre), aber dafür oftmals in beträchtlicher Höhe anfallen, sind wiederkehrende Beiträge häufiger zu entrichten, fallen dann aber in der Einzelsumme niedriger aus.
Die Stadt Worms hat bisher einmalige Straßenausbaubeiträge erhoben.
In Rheinland-Pfalz wurden die wiederkehrenden
Beiträge mit Gesetz vom 05.05.2020 verpflichtend eingeführt. Einmalige
Straßenausbaubeiträge für Verkehrsanlagen sind zukünftig nicht mehr möglich.
Ausnahmen galten nur noch bis 31.12.2023. Mit der Abschaffung des
Einmalbeitrages wird eine regelmäßige Verteilung der Ausbaubeiträge auf eine
Vielzahl von Beitragszahlern erzielt, wodurch die Höhe des zu zahlenden
wiederkehrenden Beitrages erträglich sein soll.
Die Stadt Worms hat die Voraussetzung durch eine kommunale Satzung geschaffen und Abrechnungseinheiten festgelegt. Ein Abrechnungsgebiet kann das gesamte Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies kann nicht willkürlich gewählt werden, sondern ist von der Struktur einer Gemeinde abhängig.
§ 10 a Abs. 1 KAG
Als Grundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge werden von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden.
Ein räumlicher Zusammenhang wird in der Regel nicht durch Außenbereichsflächen von untergeordnetem Ausmaß oder topografische Merkmale wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen, die ohne großen Aufwand gequert werden können, aufgehoben.
Eine Abrechnungseinheit kann demnach ein gesamtes Stadtgebiet oder aber einzelne Teile einer Stadt sein. Trennende Wirkung zwischen Abrechnungseinheiten können Flüsse, Bahnlinien, Außenbereichsflächen und größere Straßen haben. Aufgrund der herrschenden Rechtsprechung ist die Abrechnungseinheit nicht automatisch mit dem Stadtgebiet gleichzusetzen. Das gesamte Gebiet der Stadt Worms wird aufgrund der Topographie in mehrere Abrechnungseinheiten eingeteilt.
Hiernach ergeben sich für das Stadtgebiet die nachfolgend aufgeführten Abrechnungseinheiten. Zur Veranschaulichung ist eine Stadtkarte mit den vorläufig Abrechnungseinheiten dargestellt.
Die Abrechnungseinheiten werden wie folgt bezeichnet:
Nach § 10 a Abs. 3 KAG hat bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrags ein dem Vorteil der Allgemeinheit entsprechender Anteil (Gemeindeanteil) außer Ansatz zu bleiben. Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen. Er muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist, und beträgt mindestens 20 vom Hundert.
Zur Bildung des Gemeindeanteils müssen dabei sämtliche in der Baulast der Gemeinde stehenden Verkehrsanlagen und -teile innerhalb der öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen in den Blick genommen werden und es ist insgesamt das Verhältnis von Anlieger- und Durchgangsverkehr zu gewichten. Dabei ist der gesamte von Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung ausgehende bzw. dorthin führende Verkehr als Anliegerverkehr zu bewerten.
Anliegerverkehr ist, wenn sich Anlieger innerhalb der öffentlichen Verkehrsanlagen bewegen. Aber auch Tages- und Übernachtungsgäste, Besucher von Gaststätten, des Schwimmbades, von Veranstaltungen und Festen, Kunden von Geschäften und Weingütern etc. sind als Anliegerverkehr zu bewerten, da der dorthin führende Verkehr zu Anliegergrundstücken innerhalb der öffentlichen Einrichtung führt.
Der Verkehr auf klassifizierten Straßen bleibt bei der Festlegung des Gemeindeanteils unberücksichtigt.
Als Durchgangsverkehr bezeichnet man das Verkehrsaufkommen, welches nicht den Beitragsschuldnern zuzurechnen ist. Der Gemeindeanteil deckt damit den überörtlichen Durchgangsverkehr ab und nicht den Ziel- und Quellverkehr innerhalb der öffentlichen Verkehrsanlagen.
Folglich ist bei geringem Durchgangs- aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr in einer Abrechnungseinheit der Gemeindeanteil gering anzusetzen, wohin gegen Abrechnungseinheiten mit erhöhtem Durchgangsverkehr aber noch überwiegendem Anliegerverkehr oder überwiegendem Durchgangsverkehr der Gemeindeanteil höher festzulegen ist.
Beispiele für Straßen mit erhöhtem Durchgangsverkehr:
Pfiffligheim: Donnersbergstraße, Friedrich-Ebert-Straße, Von-Steuben-Straße, Bebelstraße
Neuhausen: Von-Steuben-Straße, Eckenbertstraße
Im Stadtzentrum ist unstrittig ein erhöhter Durchgangsverkehr gegeben. Nach Fertigstellung der Südumgehung Worms (B47) muss geprüft werden, ob der Gemeindeanteil in der Abrechnungseinheit 11 – Worms-Zentrum verringert werden muss.
Grundstücksgröße
Die Grundstücksgröße hat unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der wiederkehrenden Ausbaubeiträge. Je größer ein Grundstück ist, desto höher ist der zu zahlende Betrag.
Vollgeschosszuschlag
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Satzung ist der Maßstab zur Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Vollgeschosse im Sinne dieser Regelung der Satzung sind Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung. Dabei ist anzumerken, dass sich der Vollgeschosszuschlag auf die gesamte Grundstücksfläche berechnet und sich nicht auf die Wohnfläche des jeweiligen Gebäudes bezieht.
Nach Abstimmung mit dem Gemeinde- und Städtebund sind Festlegungen von 10 % bis 30 % je Vollgeschoss denkbar.
In der Praxis würde ein niedriger Vollgeschosszuschlag von 10 % höhere Beiträge für Eigentümer von Einfamilienhäusern bedeuten. Hingegen würde ein höherer Vollgeschosszuschlag von 30 % Eigentümer von mehrgeschossiger Bebauung mehr belasten. Es ist anzumerken, dass ein höherer oder geringerer Vollgeschosszuschlag keine Mehr- bzw. Mindereinnahmen für die Stadt Worms darstellt, da ohnehin nur die jährlichen Investitionsaufwendungen in der jeweiligen Abrechnungseinheit vereinnahmt werden können.
Der Vollgeschosszuschlag in Worms beträgt 20 %.
Gewerbezuschlag
Da davon ausgegangen wird, dass ein Grundstück mit angesiedeltem Gewerbe ein höheres Verkehrsaufkommen aufweist als ein zum Wohnen genutztes Grundstück, werden Gewerbeflächen mit einem Gewerbezuschlag bedacht. Dieser beträgt bei voll gewerblich genutzten Grundstücken 20 % und bei teilweise gewerblich genutzten Grundstücken 10 %.
Übergangs- und Verschonungsregelung
Sollte das entsprechende Grundstück innerhalb der letzten 5 bis 20 Jahre durch beitragspflichtige Straßenbaumaßnahmen durch einmalige Beiträge belastet worden sein, greifen entsprechende Verschonungsregelungen.
Im Falle der Verschonung wird der umlagefähige Aufwand auf die übrigen beitragspflichtigen Grundstücke verteilt. Damit steigen gleichzeitig der Beitragssatz und die Beitragsbelastung der nicht verschonten Grundstücke.
Entsprechend § 13 Absatz 1 der vorliegenden Satzung wird gemäß § 10 a Absatz 6 KAG festgelegt, dass Grundstücke, vorbehaltlich § 7 Absatz 1 und 2 der Satzung (Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke), erstmals bei der Ermittlung des wiederkehrenden Beitrages berücksichtigt und beitragspflichtig werden, nach
a. 20 Jahren bei kompletter Herstellung der Verkehrsanlage
b. 15 Jahren bei Herstellung der Fahrbahn,
c. 10 Jahren bei Herstellung des Gehweges,
d. 5 Jahren bei Herstellung der Beleuchtung bzw. durchgeführten Veranlagungen für Grunderwerb, Straßenoberflächenentwässerungskosten oder anderer Teilanlagen.
Die Umstellung von Einmalbeiträgen auf wiederkehrende Straßenausbaubeiträge in beitragsrechtlicher Hinsicht ist ein großer Schritt, der nicht nur hinsichtlich des „ob“, sondern auch hinsichtlich des „wann“ und „wie“ wohl überlegt sein will.
Derartige Überlegungen müssen insbesondere dann angestellt werden, wenn bereits in Vorjahren begonnene Ausbaumaßnahmen noch andauern bzw. noch nicht (über Einmalbeiträge) abrechenbar sind (etwa, weil noch Unternehmerrechnungen hierfür ausstehen).
Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung sämtliche im gesamten Stadtgebiet vorhandene Verkehrsanlagen hinsichtlich ihrer bereits abgeschlossenen sowie begonnenen, aber noch andauernden Maßnahmen geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass bei In-Kraft-Treten der Satzung ausschließlich zum 01.01.2024 für alle Abrechnungseinheiten, der Stadtverwaltung Worms Einnahmen verloren gehen würden für nicht unerheblichen Aufwand (mehr als 500.000 Euro), der in der Vergangenheit bereits entstanden ist.
In diesen Fällen ist es auch aufgrund von Vorgaben des Landesrechnungshofes erforderlich, von der Möglichkeit der rückwirkenden Einführung Gebrauch zu machen. Hierbei verweisen wir auf die jüngste Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts RLP, welches ein Urteil erlassen hat, wonach grundsätzlich eine unbefristete rückwirkende Einführung von wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen möglich ist.
Allerdings weisen wir darauf hin, dass gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, der über § 3 Abs., 1 Nr. 4 KAG Anwendung findet, die Festsetzungsfrist vier Jahre beträgt, die nach § 170 Abs. 1 AO mit dem Ablauf des Kalenderjahres zu laufen beginnt, in dem die Abgabe entsteht.
Unabhängig von der Möglichkeit der rückwirkenden Einführung ist die Stadtverwaltung Worms dazu verpflichtet, spätestens zum 01.01.2024 die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge einzuführen.
In-Kraft-Treten zum 01.01.2024
In-Kraft-Treten zum 01.01.2022
In-Kraft-Treten zum 01.01.2021
In-Kraft-Treten zum 01.01.2020