Plenarsitzung im Landtag Rheinland-Pfalz
Plenarsitzung im Landtag Rheinland-Pfalz

Landtagswahl Rheinland-Pfalz

Die nächste Landtagswahl findet am 22.03.2026 statt. 

Gemäß dem §11 des Landeswahlgesetzes sind Herr Adolf Kessel als Kreiswahlleiter des Wahlkreises 33 und Frau Simone Rühl-Pfeiffer als seine Stellvertreterin ernannt worden.

Zuletzt gewählt wurde für die Wahlzeit 2021-2026.

Gewählter Wahlkreiskandidat für den Wahlkreis 33 - Worms ist Jens Guth (SPD).

Bei der Landtagswahl können Wahlberechtigte über die Zusammensetzung des Landtages entscheiden. Der Landtag besteht aus 101 Abgeordneten, wobei 51 Abgeordnete direkt gewählt werden, während die restlichen 50 Abgeordneten über die Landes- und Bezirkslisten der jeweiligen Parteien und Wählervereinigungen in den Landtag einziehen. Die Legislaturperiode (Amtszeit) beträgt fünf Jahre.

Wer darf wählen?

Ihre Stimme abgeben dürfen bei der Landtagswahl gemäß § 2 LWahlG

  • alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  • nicht nach § 3 LWahlG vom Stimmrecht ausdrücklich ausgeschlossen sind sowie
  • seit mindestens drei Monaten in Rheinland-Pfalz wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (bei mehreren Wohnungen gilt das Stimmrecht nur am Ort der Hauptwohnung).

Wahlbenachrichtigung und Wählerverzeichnis:

Allen im Wählerverzeichnis aufgeführten Stimmberechtigten wird eine Wahlbenachrichtigung zugestellt.

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl (02. bis 06.03.2026) während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus, Marktplatz 2, 67547 Worms die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt stimmberechtigt zu sein, muss bei der Wahldienststelle im Rathaus Einspruch einlegen.

Wählen können nur die Personen, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben. Die Eintragung ins Wählerverzeichnis berechtigt ausschließlich zur Stimmabgabe im Wahlraum desjenigen Stimmbezirks, der in der Wahlbenachrichtigung angegeben ist.

Wer mittels Briefwahl wählen möchte, benötigt einen Wahlschein: Infos zur Briefwahl

Wer steht zur Wahl?

Die Wahlkreisvorschläge für die nächste Landtagswahl 2026 werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Wie wird gewählt?

2 Kreuze - 2 Stimmen

  • Wahlkreisstimme:
    Mit einem Kreuz auf der linken Seite (schwarze Schrift) wählen Sie den Direktkandidaten für den Wahlkreis Worms. In den Landtag gewählt ist die Person mit den meisten Stimmen.

  • Landesstimme:
    Mit einem Kreuz auf der rechten Seite (blaue Schrift) wählen Sie eine Partei oder Wählervereinigung. Die Landesstimme ist entscheidend für die Sitzverteilung im Landtag.

Briefwahl

Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern - Formulare

Die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Landtagswahl am 22. März 2026 hat bereits am 19. Februar 2025 begonnen. Hier finden Sie die Formulare für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen und Landes- bzw. Bezirkslisten im PDF- bzw. Word-Format:

Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis (An-/Ummeldung des Wohnsitzes)

Für die Eintragung von Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl am 22.03.2026 gilt Folgendes:

1. Meldungen bis zum 08.02.2026 (42. Tag vor der Wahl):

An-, Ab- und Ummeldungen werden von Amts wegen berücksichtigt.

2. Meldungen in der Zeit vom 09.02.2026 bis 01.03.2026:

2.1 Zuzug in Worms

Meldet sich ein Wahlberechtigter*, der am 08.02.2026 nicht für eine Wohnung in Worms gemeldet war, für eine Wohnung in Worms bis spätestens 01.03.2026 bei der Meldebehör-de an, so wird er nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Der Antrag ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl (01.03.2026) bei der Stadtverwaltung Worms zu stellen (§ 12 Abs. 9 LWO).

Antragsvordrucke sind beim Bürgerservicebüro, Folzstraße 5, 67547 Worms, sowie bei der Wahldienststelle der Stadt Worms im Rathaus, Marktplatz 2, 3. Obergeschoss, Zimmer 318/319 erhältlich.

*Eine Stimmberechtigung besteht u.a dann, wenn am Tag der Stimmabgabe die betreffen-de Person seit mindestens drei Monaten in Rheinland-Pfalz eine Wohnung innehat.

2.2 Abmeldung von Worms

Meldet sich ein Wahlberechtigter aus Worms ab, der von Amts wegen in das Wählerver-zeichnis in Worms eingetragen ist, bleibt er im Wählerverzeichnis in Worms eingetragen.

Der Wahlberechtigte kann bei der neuen Gemeinde (Zuzugsgemeinde) einen Antrag stel-len, um im dortigen Wählerverzeichnis eingetragen zu werden.

Wird kein Antrag bei der neuen Gemeinde gestellt, bleibt er im Wählerverzeichnis in Worms eingetragen und kann nur in seinem Wormser Wahlbezirk oder durch Beantragung eines Wahlscheines (mit Briefwahlunterlagen) wählen.

2.3 Ummeldung (innerhalb von Worms)

Meldet sich ein Wahlberechtigter innerhalb von Worms um, erfolgt kein Wechsel des Wahlbezirks. Der Wahlberechtigte bleibt im Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirks eingetragen. Er kann im Wahlraum dieses Wahlbezirks wählen oder einen Wahlschein be-antragen.

3. Meldungen vom 02.03. bis 06.03.2026 (Einsichtsfrist)
Keine Eintragung in dem Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde: Wahlberechtigte, die sich nach dem 01.03.2026 anmelden, bleiben im Wählerverzeichnis der bisherigen Ge-meinde eingetragen, bei deren Meldebehörde sie am 01.03.2026 gemeldet waren. Sie kön-nen ihr Wahlrecht dort ausüben oder von der Briefwahl Gebrauch machen, wenn sie dort rechtzeitig einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen anfordern.

4. Meldungen vom 07.03.2026 bis zum Wahltag

Es erfolgt keine Eintragung im Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde - § 12 Abs. 1 und 3 LWO. Sofern die Person materiell stimmberechtigt ist, kann sie bei der Wegzugsgemeinde wählen oder einen Wahlschein beantragen.


Sollten Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich gerne an die Wahldienststelle wenden.

Kontakt

Kommunalverfassung, Sitzungsdienst und Wahlen
E-Mail Kontaktformular

Wahlergebnisse

Archiv Wahlergebnisse Worms (bis 2021)

Sehen Sie hier die archivierten Wahlergebnisse für Worms bis 2021*.

*Möglicherweise sind diese nicht vollständig; alle Angaben daher ohne Gewähr!

Weitere Informationen

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