
Zuletzt gewählt wurde für die Wahlzeit 2019–2027.
Gewählter Oberbürgermeister der Stadt Worms ist Adolf Kessel.
Die nächste Oberbürgermeisterwahl findet am 13. September 2026 sowie eine etwaige Stichwahl am 27. September 2026 statt.
Der Oberbürgermeister bzw. die Oberbürgermeisterin hat den Vorsitz im Stadtrat und weiteren Gremien und repräsentiert die Nibelungenstadt. Gewählt wird das Stadtoberhaupt von den Bürgern der Stadt für eine Amtszeit von acht Jahren.
Hier finden Sie die notwendigen Vordrucke für die Einreichung eines Wahlvorschlags.
Das Formblatt für die Unterstützungsunterschriften Anlage-Nr. 27 erhalten Sie für Oberbürgermeisterwahlen bei dem Kreiswahlleiter beziehungsweise bei der Abteilung 1.01 Kommunalverfassung, Sitzungsdienst und Wahlen.
Wählbar ist, wer
Nicht gewählt werden kann, wer am Tag der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Die Einreichung eines förmlichen Wahlvorschlages durch eine Partei oder Wählergruppe oder als Einzelbewerberin/Einzelbewerber nach den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen (§ 58 i. V. m. § 16 KWG) ist Pflicht.
Die Stelle des Oberbürgermeisters ist spätestens am 69. Tag vor der Wahl öffentlich auszuschreiben. Für die Bewerbung erforderlichen Unterlagen (darunter auch ein polizeiliches Führungszeugnis) sind der Ausschreibung zu entnehmen.
Der Oberbürgermeister wird von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, gleicher, geheimer, unmittelbarer und freier Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber diese Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, so ist die Wahl zu wiederholen. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Wahl ist auch zu wiederholen, wenn zu der Wahl nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber nicht gewählt wird.
Ist zu der Wahl des Bürgermeisters durch die Bürger keine gültige Bewerbung eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird der Oberbürgermeister vom Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt; die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters soll spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn zu der Wahl und einer Wiederholungswahl nach Absatz 1 nur eine gültige Bewerbung eingereicht worden ist und der Bewerber in beiden Wahlen nicht gewählt wird.
Wahlberechtigte
Wahlberechtigt bei der Oberbürgermeisterwahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tage der Stimmabgabe
Wählerverzeichnis
Am 42. Tag vor der Wahl wird ein Wählerverzeichnis erstellt. In das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen an diesem Tage feststeht, dass sie am Wahltag für die Wahl wahlberechtigt sind.
Bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl muss jede Wahlberechtigte bzw. jeder Wahlberechtiger eine Wahlbenachrichtigung für die Wahl des Oberbürgermeisters bzw. der Oberbürgermeisterin erhalten haben. Die Wahlbenachrichtigung wird in Form eines Schreibens zugestellt.
Sollten Sie bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, steht Ihnen die Möglichkeit offen, in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl Einsicht in das Wählerverzeichnis im Wahlamt zu nehmen und Einspruch zu erheben.
Wahlberechtigt bei der Wahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tag der Stimmabgabe u. a. seit mindestens drei Monaten (seit dem 13.06.2026) in Worms eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben.
Für die Eintragung von Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters am 13.09.2026 gilt Folgendes:
Eintragungen bis zum 02.08.2026 (42. Tag vor der Wahl) werden von Amts wegen getätigt (§ 11 Abs. 1 KWO).
In der Zeit vom 03.08.2026 bis 23.08.2026:
Wahlberechtigte, die sich zwischen dem 03.08.2026 und dem 23.08.2026 (Tag vor dem Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis) in Worms mit Hauptwohnung anmelden, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Stadt Worms eingetragen, wenn sie sich rückwirkend zum bzw. vor dem 23.08.2026 (für die Stichwahl am 06.09.2026) nach Worms anmelden.
Wahlberechtigte, die sich innerhalb der Stadt Worms ab dem 03.08.2026 für eine andere Hauptwohnung anmelden, bleiben in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den sie am Stichtag gemeldet waren.
Für die Wahlberechtigte Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung von der Meldepflicht befreit und deshalb in der Gemeinde nicht gemeldet sind (ausländische diplomatische Mission, konsularische Vertretung oder völkerrechtliche Übereinkünfte), können ihre Eintragung bis zum 37. Tag vor der Wahl, 12 Uhr, bei der Gemeindeverwaltung beantragen.
Wahlberechtigte sind bei der An-, Ab- oder Ummeldung über diese wahlrechtlichen Bestimmungen gemäß § 11 Abs. 3 und 4 Kommunalwahlordnung zu belehren.
Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen. Er muss den Familiennamen, den Vornamen, den Tag der Geburt und die genaue Anschrift (Hauptwohnung) des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ist ein Antragsteller des Lesens unkundig oder körperlich beeinträchtigt, kann er sich der Hilfe einer anderen Person bedienen (§ 11 Abs. 8 KWO).
Antragsvordrucke sind auch beim Bürgerservicebüro, Folzstraße 5, 67547 Worms, sowie bei der Wahldienststelle der Stadt Worms im Rathaus, Marktplatz 2, 3. Obergeschoss, Zimmer 318/319, erhältlich.
Die Stadt Worms ist für die Wahl zur Oberbürgermeisterin/zum Oberbürgermeister in 60 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Alle Wahlräume sind barrierefrei erreichbar.
Den richtigen Wahlbezirk und Wahlraum für die Stimmabgabe finden Sie auf der Wahlbenachrichtigung, die Sie zusammen mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitbringen sollen.
Eine Übersicht über die Wahlbezirke und die Wahlräume in Worms finden Sie im städtischen Geoportal (Stadtplan):
Sehen Sie hier die archivierten Wahlergebnisse für Worms bis 2021*.
*Möglicherweise sind diese nicht vollständig; alle Angaben daher ohne Gewähr!
