Sollte es Ihnen nicht möglich sein, am Wahlsonntag das Wahllokal aufzusuchen, so können Sie Ihre Stimmen auch per Briefwahl abgeben.
Briefwahlunterlagen müssen beantragt werden.
Die Beantragung von Briefwahlunterlagen ist in der Regel nur für aktuelle Wahlen wie folgt möglich:
Die Beantragung von Briefwahlunterlagen per Telefon ist nicht möglich!
*Bei der Beantragung geben Sie bitte an:
Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen grundsätzlich an ihre Wohnanschrift übersandt oder überbracht. Sofern die Briefwahlunterlagen an eine andere, abweichende Adresse geschickt werden sollen, bitten wir Sie, diese abweichende Anschrift genau anzugeben.
Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen können anschließend innerhalb von Deutschland kostenfrei per Post an die Stadtverwaltung Worms geschickt werden. Eine persönliche Abgabe beim Wahlbüro ist hierfür nicht erforderlich.
*HINWEIS: Bitte beachten Sie die Antragsfrist für die Briefwahl und rechtzeitige Abgabe / Rücksendung der ausgefüllten Stimmzettel!
Briefwahl für aktuelle Wahlen in Worms ist wie nachfolgend beschrieben möglich, sofern hier nichts anderes angegeben ist.
Nur wer einen Wahlschein hat, kann per Briefwahl teilnehmen.
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins:
Die Wahlbenachrichtigung enthält unter anderem die Wählerverzeichnis- und Wahlbezirksnummer. Beides wird für die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen benötigt. Warten Sie daher die Zustellung Ihrer Wahlbenachrichtigung ab, bevor Sie einen Antrag stellen. Wer drei Wochen vor der Wahl noch keine Benachrichtigung erhalten hat, sollte sich bei der städtischen Wahldienststelle erkundigen.
Bei der Beantragung per E-Mail sind der Name, der Vorname und die Anschrift (Straße, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers anzugeben. Damit eine zweifelsfreie Identifikation des Antragstellers möglich ist, sollten auch das Geburtsdatum und die Wählerverzeichnis- sowie die Wahlbezirksnummer mitgeteilt werden. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.
Die Wahlberechtigten müssen keine Gründe, die sie an einer Stimmabgabe im Wahllokal hindern, mehr angeben.
Wie bei den letzten Wahlen kann der Wahlberechtigte eine dritte Person beauftragen, für ihn einen entsprechenden Antrag zu stellen. Die beauftragte Person muss ihre Bevollmächtigung hierfür allerdings schriftlich nachweisen.
Der Wahlberechtigte kann eine dritte Person beauftragen, für ihn den Wahlschein samt Briefwahlunterlagen entgegenzunehmen. Auch dies muss mittels einer schriftlichen Vollmacht gegenüber der Stadt Worms angezeigt sein. Die beauftragte Person darf nur maximal vier Bevollmächtigungen dieser Art annehmen und muss dies auch gegenüber der Stadt Worms versichern.
Wahlscheine können bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr - beantragt werden.
Wenn eine plötzliche Erkrankung bei der wahlberechtigten Person eingetreten ist und sie deshalb den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, ist dies noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr möglich. In diesen Fällen ist es jedoch erforderlich, dass bei der Beantragung eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorgelegt wird. Sollte keine zusätzliche schriftliche Vollmacht zur Aushändigung der Briefwahlunterlagen an einen Beauftragten bzw. eine Beauftragte beigefügt sein, müssen die Briefwahlunterlagen amtlich zugestellt werden. Für solche Fälle ist das Briefwahlbüro auch am Samstag in der Zeit von 10.00 bis 12.00 Uhr geöffnet.
HINWEIS: Die Wahldienststelle empfiehlt, die Briefwahlanträge möglichst rechtzeitig zu stellen, damit die Briefwahlunterlagen den Wahlberechtigten rechtzeitig übergeben bzw. zugestellt werden können.
Wenn Ihre Briefwahlunterlagen nicht an eine Adresse innerhalb von Worms geschickt werden sollen:
Beachten Sie bitte die Zustellfristen der üblichen Postunternehmen. Beachten Sie auch, dass Sie den Wahlbrief so rechtzeitig zum Versand aufgeben müssen, dass er rechtzeitig bis zum Wahltag, 18:00 Uhr bei der Stadtverwaltung Worms ankommt.
Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sollte der Wahlbrief spätestens drei Werktage vor der Wahl, bei entfernt liegenden Orten noch früher, bei der Deutschen Post AG eingeliefert werden. Der Wahlbrief ist nicht freizumachen. Wird eine besondere Beförderungsform gewünscht, so muss das dafür fällige zusätzliche Leistungsentgelt auf dem Wahlbrief entrichtet werden. Bei Beförderung durch ein anderes Postunternehmen ist das dafür fällige Leistungsentgelt in voller Höhe zu entrichten; anderenfalls kann eine ordnungsgemäße Beförderung nicht gewährleistet werden.
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland den Wahlbrief möglichst bald einliefern sowie Luftpostbeförderung verlangen. Der Wahlbrief ist als Briefsendung des internationalen Postdienstes grundsätzlich vollständig freizumachen. Deshalb muss für den Wahlbrief das im Einlieferungsland geltende Entgelt bezahlt werden. Auf dem Wahlbrief unterhalb der Anschrift das Bestimmungsland „ALLEMAGNE“ oder „GERMANY" angeben. Falls wahlberechtigte Personen Bedenken haben, den Wahlbrief wegen seiner Kennzeichnung und der Farbe durch ein Postunternehmen im Ausland befördern zu lassen, ist es ihnen überlassen, den Wahlbrief in einen neutralen Briefumschlag zu stecken und zu übersenden.
HINWEIS:
Sofern die Wahlbriefe nicht persönlich ins Rathaus der Stadt Worms gebracht bzw. dort in den Briefkasten geworfen werden, müssen sie so rechtzeitig bei der Post aufgegeben werden, dass sie bis zum Wahlsonntag um 18.00 Uhr im Rathaus bei der Wahldienststelle eingehen.
Das Wahlbüro der Stadtverwaltung Worms hilft Ihnen gerne weiter:
Kreiswahlleiter des Wahlkreises Worms ist der Oberbürgermeister der Stadt Worms: