FAQ zur Pflichtbiotonne

Im Bereich FAQ finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen rund um die Einführung der Pflichtbiotonne in Worms.

Bioabfall lässt sich vollständig recyceln. Deshalb besteht die gesetzliche Pflicht, auf jedem bewohnten Grundstück Bioabfälle getrennt zu sammeln. Die Bioabfälle müssen wie viele andere Abfälle dem vor Ort zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger - in Worms der ebwo AöR - überlassen werden (§ 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Die überlassenen Bioabfälle müssen dann einer hochwertigen stofflichen Verwertung zugeführt werden.

In der Vergangenheit war nicht jedes Grundstück im Stadtgebiet Worms an die Bioabfallentsorgung angeschlossen, d.h. nicht jedes Grundstück hatte eine eigene Biotonne. Deshalb fallen in Worms überdurchschnittlich hohe Restabfallmengen an, da hohe Mengen an Bioabfällen über den häuslichen Restabfall entsorgt werden. Dies soll sich durch die Einführung der Pflichtbiotonne für private Haushaltungen ab dem 01.01.2024 ändern!

Die konsequente Trennung der Abfälle soll so zu einer Reduzierung des Anteils an verwertbaren Bioabfällen im häuslichen Restabfall führen und dadurch nicht nur die stoffliche und energetische Verwertung von Bioabfall steigern, sondern gleichzeitig auch das Restabfallaufkommen reduzieren.

Die ebwo AöR wie auch die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Worms leisten dadurch einen wichtigen Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz.

Nein. Die Einführung der Pflichtbiotonne im Stadtgebiet Worms betrifft nur anschlusspflichtige Grundstücke, auf den Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen können.

Dies ist gesetzlich begründet: Für Bioabfälle, die nicht aus privaten Haushaltungen stammen, besteht keine gesetzliche Überlassungs- und Entsorgungspflicht.

Die Begriffe “Anschlusszwang”, “Benutzungszwang” und “Überlassungspflicht” stammen aus dem öffentlichen Recht und haben für die ebwo AöR eine besondere Relevanz. Sie stellen vor allem die Grundlage ihres Handelns dar und definieren Rechte und Pflichten der ebwo AöR wie auch aller hierdurch betroffenen Personen.

Den rechtlichen Rahmen bilden verschiedene kommunal- wie auch abfallrechtliche Regelwerke. Dazu zählen vor allem die Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz wie auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz und das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Rheinland-Pfalz. Auf dieser Grundlage hat die ebwo AöR die “Satzung über die Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Stadtgebiet Worms (Abfallwirtschaftssatzung)” erlassen.

Die Bestimmungen zum Anschlusszwang, Benutzungszwang sowie zu den Überlassungspflichten sind in § 6 und § 8 der Abfallwirtschaftssatzung der ebwo AöR verankert.

So sind z.B. Eigentümer:innen eines bewohnten Grundstücks im Stadtgebiet Worms, auf dem Abfälle aus privaten Haushaltungen anfallen können, verpflichtet, ihr Grundstück an die Abfallentsorgung der ebwo AöR anzuschließen (Anschlusszwang) und der ebwo AöR die Abfälle zu überlassen (Überlassungspflicht). Zur Überlassung sind diese und alle sonstigen Abfallbesitzer:innen verpflichtet, die angebotenen Systeme der Abfallentsorgung - z.B. die Restabfall- und Bioabfalltonnen - zu benutzen (Benutzungszwang).

Diese Rechte und Pflichten gelten in einem geringeren Umfang auch für gewerblich genutzte Grundstücke. Die entsprechenden Regelungen sind ebenfalls in der Abfallwirtschaftssatzung der ebwo AöR enthalten. 

Grundsätzlich ist pro anschlusspflichtigem Grundstück ein Mindestbehältervolumen für Bioabfall bereitzustellen, welches sich an dem vorgehaltenen Restabfallbehältervolumen orientiert. Eine höheres Behältervolumen kann jederzeit gewählt werden.

Dabei ist aufgrund des vorherrschenden Anschluss- und Benutzungszwangs auf jedem Grundstück mindestens ein Bioabfallbehälter vorzuhalten.

Die Regelungen zu den mindestens bereitzustellenden Behältergrößen sind in § 12 Abs. 4 der Abfallwirtschaftssatzung, insbesondere in den Sätzen 3 bis 8, enthalten.

Es werden keine Großraumgefäße (660 Liter, 770 Liter oder 1.100 Liter) für Bioabfall zur Verfügung gestellt. 

Die Bioabfallbehälter bestehen entweder aus einem schwarzen Rumpf und braunen Deckel oder aus einem braunen Rumpf und braunen Deckel.

Die Bioabfallgefäße, die im Herbst / Winter 2023 aufgestellt werden, haben grundsätzlich die folgenden Maße:

60 Liter - 120 Liter: 0,94 m Höhe x 0,48 m Breite x 0,56 m Tiefe
240 Liter: 1,07 m Höhe x 0,58 m Breite x 0,73 m Tiefe

Es ist jedoch zu beachten, dass die ebwo AöR Gefäße unterschiedlicher Produzenten vorhält, weshalb auch Gefäße mit abweichenden Maßen gestellt werden können. Aufgrund dessen sind in § 13 Abs. 1 Satz 3 der Abfallwirtschaftssatzung der ebwo AöR vorzuhaltende Mindeststandflächen für die jeweiligen Behältergrößen definiert, die für Behälter bis 240 Liter wie folgt bemessen sind:

60 Liter - 240 Liter: 0,70 m Breite x 0,70 m Tiefe

Die Leerung der Rest- und Bioabfallbehälter mit einem Behältervolumen in Höhe von 60 Liter bis 240 Liter erfolgt in 14-täglichem Rhythmus, wie bisher.

Für Restabfallbehälter mit einem Behältervolumen in Höhe von 660 Liter bis 1.100 Liter erfolgt die Leerung der Behälter weiterhin grundsätzlich in wöchentlichem Rhythmus.

Für die Leerung der Altpapierbehälter ergibt sich keine Veränderung: Diese erfolgt weiterhin in vierwöchentlichem Rhythmus.

Für die regelmäßige Leerung der Restabfall- und Bioabfallbehälter werden ab dem 01.01.2024 separate Benutzungsgebühren erhoben (§ 5 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgebührensatzung). Die Veranlagung der verschiedenen grundstücksbezogenen Entsorgungsgebühren erfolgt - wie bisher - mittels eines Abgabenbescheides

Seit dem 1. Januar 2024 werden die Abfallentsorgungsgebühren der ebwo AöR nicht mehr wie bisher mittels einer Gebühr, die sich grundsätzlich nach der Größe des Restabfallbehälters bemisst, erhoben. Die Gebühren für die Abfallentsorgung setzen sich stattdessen ab 2024 aus jeweils getrennten Gebühren für die Restabfallbehälter und die Bioabfallbehälter zusammen, die sich nach den jeweiligen Behältergrößen richten.

Das bedeutet nicht unweigerlich, dass die Summe dieser beiden Gebühren höher ist als die bisherige Gebühr.

Grundsätzlich sind die Benutzungsgebühren für die regelmäßige Leerung der Bioabfallbehälter geringer, als die Benutzungsgebühren für die regelmäßige Leerung der Restabfallbehälter. Dadurch soll unter anderem ein Anreiz geschaffen werden, Abfälle zu trennen und die Biotonne konsequent für Bioabfälle zu nutzen, um so auch gegebenenfalls das Volumen (und so auch die Gebühr) für die Restabfalltonne zu verringern. 

Durch die Einführung getrennter Gebührensätze für die Restabfall- und Bioabfallentsorgung wird ab dem 01.01.2024 eine gerechtere Gebührengestaltung ermöglicht. Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Worms können durch ein umweltschonendes Verhalten zukünftig noch mehr als bisher eigenverantwortlich die Höhe der Abfallentsorgungsgebühren beeinflussen und zu einer Reduzierung der Gebühren beitragen.

Die Gebührensätze für die Bioabfallentsorgung sind wesentlich geringer, als die Gebührensätze für die Restabfallentsorgung. Dadurch entsteht eine Lenkungswirkung, die zu einer konsequenten Trennung von Rest- und Bioabfall aber auch anderen Abfällen motivieren soll. Durch eine stärkere Nutzung der Biotonne kann so die Restabfallmenge reduziert und beispielsweise die Größe des auf dem Grundstück bisher vorgehaltenen Restabfallbehälters verkleinert werden.

Da ab dem 01.01.2024 grundsätzlich jedes anschlusspflichtige Grundstück auch einen Bioabfallbehälter vorhalten muss, wird der bisher gewährte Nachlass auf die Restabfallgebühr ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gewährt.

Abfälle aus privaten Haushaltungen müssen der ebwo AöR getrennt nach Abfallart überlassen werden. Gleichzeitig ist die ebwo AöR gesetzlich dazu verpflichtet, ein entsprechendes Sammelsystem (z. B. Restabfalltonne, Bioabfalltonne usw.) bereitzustellen. Deshalb erhält ab dem 01.01.2024 grundsätzlich jedes Grundstück verpflichtend eine Biotonne.

Den Bioabfall, den Sie auf Ihrem Grundstück selbst verwerten (z.B. durch Eigenkompostierung), müssen Sie der ebwo AöR über die Biotonne nicht überlassen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie über das ganze Jahr hinweg die schadlose und ordnungsgemäße Eigenverwertung der im Haushalt anfallenden Bioabfälle im eigenen Garten gewährleisten können. Die ebwo AöR kann hierfür einen Nachweis verlangen.

Da sich allerdings nicht alle Bioabfälle, die im Haushalt anfallen, auch für die Eigenverwertung und hier insbesondere -kompostierung eignen, werden hohe Mengen an Bioabfällen über den häuslichen Restabfall entsorgt und gehen somit für eine umweltschonende stoffliche Verwertung durch die ebwo AöR verloren. Dies haben Restabfallanalysen gezeigt. Die Abfälle, die sich NICHT für eine Eigenverwertung eignen, sind deshalb der ebwo AöR über die Biotonne zu überlassen!

Nicht zur Kompostierung eignen sich z.B. die folgenden Materialien: Kranke Pflanzen, Gartenabfälle mit Erkrankungen oder von Schädlingen befallene Pflanzen, Tomaten und Kartoffeln mit Kraut- und Knollenfäule, nicht-pflanzliche Küchenabfälle (Fleisch-, Wurst-, Fischreste, Knochen) und Grasschnitt von mit Herbiziden (Kombinationspräparate) behandeltem Rasen. Auch gekochte Küchenabfälle sollten aus hygienischen Gründen nicht kompostiert werden, um keine Nager und Ungeziefer anzulocken. Diese Abfälle gehören in die Biotonne!

Für die Sicherstellung der Hygiene ist im Rahmen der Eigenkompostierung vor allem entscheidend, ob dabei Krankheitserreger für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie samentragende Unkräuter und Wurzelunkräuter abgetötet werden. Bei der Eigenkompostierung werden die erforderlichen Temperaturen eher selten und auch nicht durchgehend über den notwendigen Zeitraum erreicht, weshalb sich verschiedene Bioabfälle nicht für eine Eigenverwertung eignen. Zur Orientierung: Für Bioabfallkompostierungsanlagen wird zur Hygienisierung eine Temperatur von mindestens 55 °C über einen Zeitraum von 2 Wochen vorgeschrieben, um Krankheitskeime und Unkrautsamen sicher abzutöten.

Siehe auch: Ratgeber "Kompostfibel" des Umweltbundesamts

Kompostierbares Plastik ist ein Kunststoff aus nachwachsenden Rohstoffen. Jedoch schwankt dieser Anteil erheblich: Ein Biomüllbeutel kann zwischen 20 – 100 % aus Mais, Kartoffeln oder Zuckerrohr bestehen - anstatt aus Erdöl.

Als Laie und auch als Müllwerker:in kann man den Anteil an nachwachsenden Rohstoffen in den einzelnen Tüten nicht erkennen. Sogar in den Großkompostieranlagen bei idealen Bedingungen zersetzen sich diese ""Mix""-Tüten nicht genug – wenn sie sich überhaupt zersetzen und nicht einfach nur zerkleinert werden. Damit gilt das Ganze begrifflich als Mikroplastik.

Darum müssen Biomüllbeutel genauso wie herkömmliche Plastiktüten vor oder nach der Kompostierung heraussortiert werden.

Anschlusspflichtige können einen Antrag auf Verringerung des bereitzustellenden Bioabfallbehältervolumens stellen, wenn sie nachweislich den überwiegenden Teil der anfallenden Bioabfälle auf ihrem eigenen Grundstück verwerten (z.B. eigenkompostieren). Wird dem Antrag durch die ebwo AöR stattgegeben, kann auf das kleinste Bioabfallgefäß (also 60 Liter Volumen) zurückgegriffen werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Ausnahme stehen in § 12 Abs. 4 Sätze 9 bis 10 der Abfallwirtschaftssatzung der ebwo AöR.

Voraussetzung ist unter anderem, dass alle Personen, die auf diesem Grundstück wohnen, auch Zugang zur Eigenverwertung haben und größere Bioabfallbehälter auch von keinem/keiner anderen Bewohner:in des Grundstücks benötigt werden.

Der Antrag auf Berücksichtigung der Eigenverwertung (u.a. Eigenkompostierung) von Bioabfällen ist auf diese Webseite zum Download erhältlich.

§ 12 Abs. 9 der Abfallwirtschaftssatzung enthält eine Ausnahme vom Benutzungszwang von Abfallbehältern, wenn die Vorhaltung eines oder mehrerer Abfallbehälter wegen der Lage der Grundstücke oder aus sonstigen unzumutbaren Gründen für die Verpflichteten erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder unangemessene Maßnahmen erfordern würde. Diese Ausnahmen werden auf Antrag im Einzelfall geprüft und es liegt im Ermessen der ebwo AöR, eine Ausnahme vom Benutzungszwang zu gewähren. Wichtig ist, dass der für die jeweiligen Grundstücke geltende Anschlusszwang an die Bioabfallsammlung bestehen bleibt. Es wird unter Anerkennung der besonderen Umstände lediglich eine Ausnahme von der Verpflichtung gewährt, das von der ebwo AöR bereitgestellte System der Bioabfallentsorgung zu nutzen.

In diesen Einzelfällen wird statt einer Benutzungsgebühr für die regelmäßige Leerung des Bioabfallbehälters eine sog. Systemgebühr festgesetzt, die im Vergleich etwas geringer ist.

Die ab dem 01.01.2024 geltende Abfallwirtschaftssatzung der ebwo AöR ermöglicht im Übrigen die Bildung sogenannter Behältergemeinschaften (§ 12 Abs. 9 AbfWS). Lassen Sie sich gerne beraten, ob eine Behältergemeinschaft mit anderen benachbarten Anschlusspflichtigen in Frage käme.

Die ebwo AöR ist im Rahmen ihrer Verpflichtung als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger verantwortlich und zuständig für die Sammlung, Verwertung und Beseitigung der überlassungspflichtigen Abfälle aus Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen im Stadtgebiet Worms. Das von ihr betriebene System der Abfallwirtschaft beinhaltet unter anderem die verschiedenen Abfallbehälter, die regelmäßig geleert werden. Darüber hinaus umfasst dies insbesondere auch den Betrieb der abfallwirtschaftlichen Außenanlangen (Wertstoffhöfe, Bauschuttdeponie, Kompostanlage) und die Hausratabfuhr, die in Anspruch genommen werden können und müssen.

Die Kosten, die der ebwo AöR für die Bereitstellung des Systems der Abfallwirtschaft in Worms entstehen, fließen sachgerecht in die Kalkulation der verschiedenen Benutzungsgebühren ein und werden verursachergerecht auf alle, die verpflichtet aber auch berechtigt sind, diese Systeme zu nutzen, verteilt.

Dies geschieht unter anderem über die Benutzungsgebühren, die für die regelmäßige Leerung der Rest- und Bioabfallbehälter in Worms erhoben werden (§ 2 Abs. 1 in Verbindung mit 5 Abs. 1 und 2 Abfallwirtschaftsgebührensatzung). Über diese Gebühren werden dementsprechend nicht nur die Kosten für die Leerung der Behälter und Sammlung der Abfälle gedeckt, sondern anteilig auch die Kosten, die für die Bereitstellung des Systems der Abfallwirtschaft in Worms anfallen.

Wird Ihnen auf Antrag eine Ausnahme vom Benutzungszwang der Bioabfallbehälter zugestanden, müssen Sie keinen Behälter für diese Abfälle vorhalten und dementsprechend auch keine Benutzungsgebühren für die regelmäßige Leerung des Bioabfallbehälters entrichten. In diesen Fällen werden als Gegenleistung für die Bereitstellung der oben genannten Systeme sog. Systemgebühren (§ 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 8 Abfallwirtschaftsgebührensatzung) erhoben. Die Systemgebühren sind im Vergleich zu den erwähnten Benutzungsgebühren, die diese Systemgebühren enthalten, etwas geringer, da sie beispielsweise keine Kosten für die Verwertung oder Entsorgung des Abfalls beinhalten. Diese Erläuterung ist stark verkürzt und soll lediglich das Prinzip verdeutlichen. Die Kalkulation der Gebühren ist naturgemäß sehr umfangreich und besteht aus vielen einzelnen Kostenbestandteilen.

Durch die Erhebung der Systemgebühren wird eine Ungleichbehandlung der Gebührenzahlenden in Worms vermieden, da so jede grundsätzlich anschluss- und benutzungspflichtige Person, die dadurch auch berechtigt ist, alle Systeme der Abfallwirtschaft der ebwo AöR zu nutzen, in gleichen Teilen an den Kosten beteiligt wird.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Entgeltveranlagung der ebwo AöR.

Kontakt

Entgeltveranlagung (ebwo AöR)

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