Schule
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Schülerfahrkarte 

Der Anspruch auf eine Schülerfahrkarte besteht...

  • wenn der Wohnort des Kindes in Rheinland-Pfalz liegt 
  • wenn eine nächstgelegene Schule in Worms besucht wird
  • wenn der Fußweg zwischen Wohnung und Schule
  1. für Grund- und Förderschüler länger als zwei Kilometer ist oder
  2. bei weiterführenden Schulen länger als vier Kilometer ist oder
  3. der Fußweg besonders gefährlich ist.

Hinweise zum Eigenanteil

Für die Schülerfahrkarte gibt es unterschiedliche Voraussetzungen, wann ein Eigenteil zu entrichten ist und wann nicht.

Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I (5. bis 10. Klassen), der Berufsfachschule I und II und des Berufsvorbereitungsjahres wird kein Eigenanteil erhoben.

Ab der Oberstufe an Gymnasien und an der Integrierten Gesamtschule sowie an der höheren Berufsfachschule, an der Berufsoberschule und an der Fachschule ist ein Eigenanteil zu entrichten 

  • in Abhängigkeit der Kilometergrenze 
  • sowie der Einkommensgrenze.

Der Eigenanteil zu den Fahrtkosten ergibt sich aus dem aktuellen Preis der Schülerfahrkarte, abzüglich eines Zuschusses der Stadt Worms in Höhe von 20,88 € monatlich.
Derzeit liegt der Eigenanteil bei 28,12 € monatlich.

Die Schülerinnen und Schüler müssen jährlich einen neuen Fahrtkostenantrag stellen.

Der Eigenanteil kann unter gewissen Voraussetzungen erlassen werden. Informationen hierzu sind aus dem Fahrtkostenantrag zu entnehmen.

Schulbesuch:

Einkommensgrenze:

Eigenanteil:

Grundschule

Nein

Nein

Realschule plus (5. - 10. Klassenstufe)

Nein

Nein

Integrierte Gesamtschule (5. - 10. Klassenstufe)

Nein

Nein

Gymnasium (5. - 10. Klassenstufe)

Nein

Nein

Berufsvorbereitungsjahr

Nein

Nein

Berufsfachschule I

Nein

Nein

Berufsfachschule II

Nein

Nein

Höhere Berufsfachschule

Ja

Ja

Berufsoberschule I

Ja

Ja

Gymnasium (11. - 13. Klassenstufe)

Ja

Ja

Wie hoch ist die Einkommensgrenze?

Die Einkommensgrenze beträgt 26.500,00 €, bei Alleinerziehenden 22.750,00 €.
Für jedes weitere Kind erhöht sich die Grenze um 3.750,00 €.
Als Einkommen gilt das Bruttojahreseinkommen abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten.

Wodurch kann das Einkommen nachgewiesen werden?

  • Einkommenssteuerbescheid (keine Einkommenssteuererklärung)
  • Bescheinigung des Arbeitgebers über das Bruttojahreseinkommen
  • Bescheid über die Bewilligung des Bürgergeldes (ehemals Arbeitslosengeld II)
  • Bescheid über die Bewilligung der Sozialhilfe
  • Rentenbescheid
  • Sonstiges (z.B. Bescheinigung über Unterhalt, usw.)

Wie kann ich eine Fahrtkostenübernahme beantragen?

Der Antrag auf Fahrtkostenübernahme wird über die Schule ausgegeben.
Aus Datenschutzgründen wird bei den Bildungsgängen, die einen Nachweis des Einkommens vorgeben, ein Umschlag beigefügt, in dem der Antrag zusammen mit den Nachweisen abgegeben wird.

Änderungen bzw. Verlust

Bei Schulwechsel, Umzug, Abgang und sonstigen Änderungen muss die Fahrkarte umgehend abgegeben werden.
Ein neuer Antrag auf Fahrtkostenübernahme ist zu stellen.

Sollte die Schülerfahrkarte verloren gehen, haben die Schulsekretariate ein entsprechendes Formular zur Bestellung einer Ersatzkarte vorliegen.

Nach welcher Rechtsgrundlage wird entschieden?

Rechtsgrundlagen sind das Schulgesetz Rheinland-Pfalz sowie die Satzung der Schülerbeförderung der Stadt Worms.

Kontakt

Franziska Füchsle
Telefon: 0 62 41 / 8 53 - 40 07
E-Mail Kontaktformular

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