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Satzung und Gebührenverzeichnis

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Satzung

Präambel, § 1 Rechtsform, § 2 Auftrag, § 3 Schulleitung und Lehrpersonal

Der Stadtrat der Stadt Worms hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023 (GVBl. S. 133), i.V.m. §§ 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Mai 2022 (GVBl. S. 207) in seiner Sitzung vom 15.11.2023 folgende Satzung beschlossen (Beschluss Nr.: 1282/2019-2024).


§ 1 Rechtsform

(1) Die Lucie-Kölsch-Musikschule (LKMS) ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt und hat ihren Sitz in Worms.

(2) Träger der LKMS ist die Stadt Worms.

(3) Sie erfüllt die Anforderungen der Richtlinien zur Förderung der Musikschulen in Rheinland-Pfalz. Sie berücksichtigt insbesondere die Aussagen der kommunalen Spitzenverbände in ihren Leitlinien und Hinweisen zur Musikschule und orientiert sich an den Ausführungen des KGSt-Gutachtens Musikschule.

(4) Die LKMS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

§ 2
Auftrag

(1) Die LKMS ist eine öffentliche Bildungseinrichtung in der kommunalen Bildungslandschaft und nimmt in diesem Rahmen die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge wahr. Sie erfüllt einen eigenständigen Bildungsauftrag in der außerschulischen Musikerziehung und kooperiert mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie weiteren Kooperationspartnern. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik.

(2) Die LKMS steht in erster Linie Kindern und Jugendlichen aus Worms zur Verfügung. Nach Maßgabe der freien Plätze können auch auswärtige Kinder und Jugendliche, sowie Erwachsene aufgenommen werden.

(3) Die LKMS legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten zum qualitätsvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemein bildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.

(4) Diese Aufgaben stehen in direktem Zusammenhang mit dem Auftrag einer möglichst umfassenden Allgemeinbildung, Persönlichkeitsentfaltung und gemeinschaftsbildenden Erziehung.

§ 3
Schulleitung und Lehrpersonal

(1) Die LKMS wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Daneben wird ein/e Stellvertreter/in bestellt.

(2) An der LKMS unterrichten Lehrkräfte, die ein musikpädagogisches Fachstudium abgeschlossen haben oder eine vergleichbare Qualifikation nachweisen.

§ 4 Aufbau und Gliederung

§ 4

Aufbau und Gliederung

Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen e.V. (VdM). Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan für die Elementar- und Grundstufe sowie die Rahmen-Lehrpläne des VdM, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule. Die LKMS gliedert sich in

1. Elementarstufe/Grundstufe
a) Eltern-Kind-Kurse (Dauer 1 Jahr):
- Lucies Rasselbande für Kinder ab 6 Monaten
- Lucies Zwergenmusik für Kinder ab 18 Monaten
jeweils mit einer erwachsenen Bezugsperson
b) Musikalische Früherziehung für Kinder ab 4 Jahren (Dauer 2 Jahre)
c) Musikalische Grundausbildung für Kinder im Vorschulalter (Dauer 1 Jahr)
d) Instrumentaler Gruppenunterricht in der Grundstufe für 3 oder mehr Kinder (Dauer 1 Jahr)
e) Elementare Musikpädagogik in Kindertagesstätten
f) Musikalische Kooperationsprogramme mit Grundschulen
g) Orientierungsangebote
h) Elementares Musizieren mit Seniorinnen/Senioren

Der Unterricht der Elementar- und Grundstufe wird in der Regel in Gruppen und Großgruppen durchgeführt.

2. Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
a) Streichinstrumente
b) Zupfinstrumente
c) Holzblasinstrumente
d) Blechblasinstrumente
e) Tasteninstrumente
f) Schlaginstrumente
g) Gesang und Stimmbildung

Der Unterricht wird in Gruppen von 2 bis 4 Teilnehmenden oder als Einzelunterricht erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.

3. Ensemblefächer

Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der LKMS. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der LKMS. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.

4. Ergänzungsfächer

Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung / Musiklehre / Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Musik und Bewegung, Tanz, Musiktheater, Darstellendes Spiel oder Rhythmik. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Benehmen mit der Fachlehrkraft.

5. Studienvorbereitende Ausbildung / Begabtenförderung

Die LKMS bietet besonders interessierten und begabten Schülerinnen und Schülern eine vertiefte Musikausbildung. Darüber hinaus bereitet sie durch studienvorbereitende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor. Hier arbeitet die Musikschule mit den Musikhochschulen in Mannheim und Mainz zusammen. Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stipendiums nach § 15 Abs. 5 dieser Satzung.

6. Kooperationen

Die LKMS kooperiert mit Partnern in der Kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemein bildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.

7. Projekte und Veranstaltungen

Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der LKMS. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der LKMS. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.

8. Bei Bedarf können weitere Unterrichtsangebote eingerichtet werden.

§ 5 Aufnahme- und Teilnahmebedingungen

§ 5
Aufnahme- und Teilnahmebedingungen

(1) Die Anmeldung erfolgt schriftlich (Anmeldeformular) oder per Online-Anmeldung über die Internetseite der LKMS, jeweils unter Anerkennung der aktuell gültigen Satzung und Gebührenordnung. Bei minderjährigen Teilnehmenden ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.

(2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule, ein bestimmtes Fach, eine bestimmte Unterrichtsform, eine bestimmte Unterrichtszeit, einen bestimmten Unterrichtsort oder eine bestimmte Lehrkraft besteht nicht.

(3) Anmeldungen werden erst durch Bestätigung der Musikschule rechtswirksam.

(4) Eine Aufnahme während des laufenden Schuljahres ist nur möglich, wenn die organisatorischen Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind.

(5) Die ersten zwei Monate gelten als Probezeit. Während der Probezeit kann der Unterricht zum nächsten Monatsende gekündigt werden. Ausnahmen können von der Schulleitung festgelegt werden.

(6) Vor der Aufnahme in den regulären Unterricht besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an vier gebührenpflichtigen Probestunden im Instrumental- bzw. Vokalunterricht (Schnuppergutschein). Pro Person kann nur ein Schnuppergutschein angeboten werden.

(7) Die Hausordnung ist zu beachten.

§ 6 Unterricht und Gesundheitsbestimmungen

§ 6

Unterricht und Gesundheitsbestimmungen

(1) Der Unterricht findet im Gebäude der LKMS statt. Bei Bedarf kann die Schulleitung andere geeignete Unterrichtsstätten festlegen.

In Ausnahmefällen, z.B. einer befristeten räumlichen Schließung der LKMS, kann der Unterricht online erteilt werden. Der Online-Unterricht ist keine Alternative zum Präsenzunterricht. Der Präsenzunterricht hat immer Vorrang. In allen Fällen entscheidet die Schulleitung über einen möglichen Online-Unterricht.

(2) Die Schülerinnen und Schüler sind zur regelmäßigen und pünktlichen Teilnahme an den Unterrichtsstunden verpflichtet. Bei Verhinderung muss die Verwaltung der LKMS frühzeitig informiert werden.

(3) Alle Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich, nach Maßgabe der Fachlehrkraft, zur Teilnahme am Ergänzungs- bzw. Ensembleunterricht verpflichtet. Außerdem sind sie grundsätzlich, ebenfalls nach Maßgabe der Fachlehrkraft, zur Mitwirkungen an Vorspielen, Konzerten und sonstigen Aufführungen der LKMS verpflichtet.

(4) Das Schuljahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli. Die Ferien- und Feiertagsordnung der örtlichen allgemeinbildenden Schulen gilt in gleicher Weise auch für die LKMS. Unterrichtet wird auch am Nachmittag des letzten Tages vor den Ferien.

(5) Die Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Bei den Eltern-Kind-Kursen dauert die Unterrichtszeit 60 Minuten inklusive eines Zeitfensters für Beratung und Austausch, in der Musikalischen Früherziehung und Grundausbildung 60 Minuten. Im Instrumental- und Gesangsunterricht wird darüber hinaus Einzelunterricht mit einer Unterrichtsdauer von 30 Minuten angeboten. Ändert sich im Instrumental- und Gesangsunterricht die Gruppenstärke insoweit, als sich nach dem Gebührenverzeichnis eine andere Eingruppierung ergäbe, so kann die Unterrichtszeit bei 45-minütigem Unterricht ohne Auswirkung auf die zu entrichtende Gebühr um 15 Minuten reduziert oder erhöht werden.

(6) In der Regel wird wöchentlich je Fach eine Unterrichtsstunde erteilt. Weitere Unterrichtseinheiten sind möglich.

(7) Für Erwachsene wird als flexibles Unterrichtsmodell eine 12er-Karte für den Einzelunterricht in Instrumental- und Vokalfächern angeboten. Die 12 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten müssen innerhalb von 12 Monaten ab Ausstellungsdatum in Anspruch genommen werden. Nicht genommene Stunden verfallen nach Ablauf der Gültigkeit.

(8) Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen, insbesondere das Bundesseuchengesetz und das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen anzuwenden. Zum Schutz der Mitschülerinnen und -schüler und des Lehrerkollegiums dürfen Schülerinnen und Schüler mit ansteckenden Krankheiten nicht am Unterricht teilnehmen.

§ 7 Beendigung des Unterrichts

§ 7

Beendigung des Unterrichts

(1) Abmeldungen sind grundsätzlich nur zum Ende eines Schuljahres (31. Juli) oder zum Ende eines Schulhalbjahres (31. Januar) möglich. Sie müssen der Verwaltung bis spätestens zum 15.12. mit Wirkung zum 31.01. oder bis zum 15.06. mit Wirkung zum 31.07. schriftlich zugegangen sein.

(2) Die Schulleitung kann in begründeten Einzelfällen (z.B. Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) oder wenn der freiwerdende Platz umgehend wieder besetzt werden kann, einer Kündigung auch während des laufenden Schuljahres zustimmen. In diesem Fall wird eine Abmeldegebühr erhoben. Die Unterrichtsgebühr wird dann anteilig nach angefangenen Monaten bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung erhoben.

(3) Das Ausbildungsverhältnis kann durch die Musikschule fristlos gekündigt werden wenn, trotz vorheriger schriftlicher Mahnung der Schüler oder die Schülerin mehrfach unentschuldigt im Unterricht gefehlt hat, in schwerwiegender Weise gegen die Hausordnung oder die Disziplin im Unterricht verstoßen hat, normale Fortschritte im Unterricht mangels Fleiß oder aus anderen Gründen nicht zu erwarten sind.

§ 8 Lernmittel und Leihinstrumente

§ 8

Lernmittel und Leihinstrumente

(1) Die für den Unterricht erforderlichen Lernmittel (Noten, Instrumente) sind auf eigene Kosten zu beschaffen. Bei der Beschaffung von Notenmaterial ist das geltende Urheberrecht zu beachten.

(2) Dem Schüler / der Schülerin können auf Antrag Instrumente aus Beständen der Musikschule gegen eine Leihgebühr überlassen werden. Der/die Teilnehmende, bzw. dessen/deren gesetzliche/r Vertreter/in haften für verschuldete Sachschäden bzw. verschuldeten Verlust und tragen während der Zeit der Gebrauchsüberlassung die Kosten der laufenden Wartung des Instruments. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. Näheres regelt der Leihvertrag.

(3) Die Dauer der Überlassung beträgt in der Regel ein Jahr. Sie kann auf Antrag verlängert werden. Bei kürzerer Ausleihe wird die nach dem Gebührenverzeichnis entstehende Gebühr anteilig nach angefangenem Monat berechnet.

Die Überlassung ist, zu den gleichen Konditionen, an außenstehende Personen möglich, sofern das Instrument nicht für Schüler/innen oder Zwecke der LKMS benötigt werden.

(4) Wird ein Instrument ausschließlich im Interesse der Musikschule, z.B. als Ensembleinstrument, ausgeliehen, werden keine Gebühren erhoben. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulleitung.

§ 9 Elternbeirat, § 10 Bild- und Tonaufzeichnungen, § 11 Haftung

§ 9

Elternbeirat

(1) Die Musikschule kann einen Elternbeirat bilden. Er ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten und erwachsenen Schülerinnen und Schüler der Musikschule. Der Elternbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Zu den Aufgaben des Elternbeirats gehören insbesondere die Anteilnahme und das Verständnis der Eltern an der Arbeit der Musikschule zu fördern, Wünsche und Anregungen aus dem Elternkreis an die Schulleitung weiterzuleiten, im Rahmen der elterlichen Mitverantwortung für die Belange der Schule beim Schulträger und in der Öffentlichkeit einzutreten sowie die Unterstützung der Schulleitung bei der Durchführung größerer Veranstaltungen.

(3) Die Arbeit des Elternbeirats findet ihre Grenzen in den Rechten und Aufgaben der Lehrkräfte, der Schulleitung und des Schulträgers.

(4) Wenn kein Elternbeirat besteht, können diese Aufgaben von einem Förderverein übernommen werden.

§ 10
Bild- und Tonaufzeichnungen

(1) Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild- und Tonaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u.a.).

§ 11
Haftung

(1) Für Schäden aller Art - namentlich Personen- und Sachschäden - haftet die Stadt Worms nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten bzw. Beauftragten.

(2) Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum. Gesetzliche Vertreter/innen bzw. Personenberechtigte sind verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Schüler und Schülerinnen bei Unterrichtsausfall nicht ohne die erforderliche Aufsicht in der LKMS verbleiben.

§ 12 Gebührenpflicht, § 13 Gebührenschuldner

§ 12

Gebührenpflicht

(1) Für die Inanspruchnahme von Leistungen der LKMS werden Gebühren auf Grundlage der vorliegenden Satzung erhoben.

(2) Die Gebührensätze ergeben sich im Einzelnen aus dem Gebührenverzeichnis, das Anlage und Bestandteil dieser Satzung ist.

(3) Für Teilnehmende, die ihren Wohnsitz in Worms haben, gilt im Instrumental- und Gesangsunterricht ein ermäßigter Tarif.

(4) Erwachsene zahlen für den Instrumental- und Gesangsunterricht, sowie für die Schnuppergutscheine einen Zuschlag von 20 % der festgesetzten Unterrichtsgebühr. Davon ausgenommen sind Erwachsene bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die in einem schulischen oder beruflichen Ausbildungsverhältnis stehen.

§ 13
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner/in ist, wer die Leistung der Musikschule in Anspruch nimmt. Bei nicht voll Geschäftsfähigen ist dies die gesetzliche Vertretung.

(2) Gebührenschuldner/in ist auch, wer die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung gegenüber der Musikschule übernommen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner/innen haften als Gesamtschuldner.

§ 14 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

§ 14

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Der Anspruch auf Gebühren entsteht mit der Aufnahme in die LKMS nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Gebühren sind Jahresgebühren. Diese werden in Teilbeträgen in Rechnung gestellt und damit jeweils zur Zahlung fällig.

(3) Die Aufnahmegebühr wird gleichzeitig mit der 1. Rate fällig.

(4) Bei Ausschluss aus der Musikschule gemäß § 7 Abs. 3 bleibt der Gebührenschuldner bis zum Ende des Schuljahres zur Zahlung verpflichtet.

(5) Die Abmeldegebühr nach § 7 Abs. 2 ist nach Anforderung fällig.

§ 15 Erstattung und Ermäßigungen

§ 15
Erstattung und Ermäßigungen

(1) Fällt der Unterricht mehr als drei Mal hintereinander aus oder müssen im Verlauf eines Schuljahres mehr als acht Sollunterrichtsstunden abgesagt werden, und sind die Gründe von der Musikschule zu vertreten, wird auf Antrag des/der Gebührenschuldners/in das Schulgeld anteilig erstattet oder angerechnet, es sei denn, der Unterricht wird nachgeholt.

(2) Ein Unterrichtsversäumnis durch den Schüler / die Schülerin begründet keine Rückerstattung von Unterrichtsgebühren. Ausgenommen hiervon ist eine ununterbrochene krankheitsbedingte Abwesenheit von mehr als vier Wochen. Die Rückerstattung muss bei Vorlage eines fachärztlichen Attestes beantragt werden.

(3) Besuchen mehrere Personen einer Familie die LKMS (Familienermäßigung) oder erhält ein/e Teilnehmer/in Unterricht in mehreren Fächern (Mehrfächerermäßigung), reduzieren sich die Gebühren je nach Anzahl der belegten Fächer, bzw. der angemeldeten Familienmitglieder nach folgender Staffelung:

Bei Belegung/Anmeldung von insgesamt

  • 2 Fächern/Familienmitgliedern: 10 % Ermäßigung
  • 3 Fächern/Familienmitgliedern: 15 % Ermäßigung
  • 4 oder mehr Fächern/Familienmitglieder: 20 % Erwachsene
    Die Mehrfächerermäßigung gilt auch für Erwachsene.

Für Ensemble- und Ergänzungsfächer, sowie für Sonderkurse, Schnuppergutscheine, 12er-Karten und Gebühren für Leihinstrumente werden keine Ermäßigungen gewährt.

(4) In Härtefällen - bei geringem Einkommen des Gebührenschuldners / der Gebührenschuldnerin oder eines Personenberechtigten - kann bei Vorlage eines Sozialausweises der Stadt Worms das Schulgeld um 50% ermäßigt werden. Über den Antrag entscheidet bis zu einem Gesamtbetrag von € 500,00 die Schulleitung, ansonsten die zuständige Dezernatsleitung.

(5) Ein Stipendium kann für bedürftige, besonders begabte Schüler/innen und Erwachsene bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, die sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befinden, gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf ein Stipendium besteht nicht. Über die Gewährung eines Stipendiums entscheidet bis zu einem Gesamtbetrag von € 500,00 die Schulleitung, ansonsten die zuständige Dezernatsleitung.

(6) Die vorstehenden Absätze 4 und 5 beziehen sich lediglich auf Unterrichtsgebühren nach Ziffer 1 (mit Ausnahme der Spielkreise für Senioren), 2.1 und 3 des Gebührenverzeichnisses.

(7) Nach Anwendung aller Ermäßigungen und nach Erhalt weiterer Zuwendungen (z.B. Bildungs- und Teilhabepaket) ist ein monatlicher Eigenanteil von mindestens € 5,00 zu leisten.

 § 16 Schlussbestimmungen und Hinweis

§ 16

Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung mit dem Gebührenverzeichnis von 24.05.2018 außer Kraft.

Worms, den 05.12.2023
Adolf Kessel
Oberbürgermeister

H i n w e i s

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn eine Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist.

Gebührenverzeichnis

1. Elementar- und Grundstufe

Elementar- und Grundstufe

Jahres-gebühr

monatl. Rate

Eltern-Kind-Kurse (Rasselbande, Zwergenmusik)

288,00 €

24,00 €

Musikalische Früherziehung, Grundausbildung

288,00 €

24,00 €

Instrumentaler Gruppenunterricht in der Grundstufe (2 oder mehr Schülerinnen / Schüler)

318,00 €

26,50 €

Spielkreise für Seniorinnen / Senioren

288,00 €

24,00 €

2. Instrumental- und Gesangsunterricht

 

Instrumental- und Gesangsunterricht

Jahresgebühr

monatl. Rate

Ermäßigter Tarif bei Wohnsitz in Worms

Jahresgebühr


monatl. Rate

2.1

für Kinder und Jugendliche* 

 

 

 

 

 

Gruppe ab 3 Schülerinnen / Schülern

438,00 €

36,50 €

396,00 €

33,00 €

 

Gruppe mit 2 Schülerinnen / Schülern

612,00 €

51,00 €

558,00 €

46,50 €

 

Einzelunterricht 30 Minuten

774,00 €

64,50 €

702,00 €

58,50 €

 

Einzelunterricht 45 Minuten

1.032,00 €

86,00 €

936,00 €

78,00 €

2.2

für Erwachsene*

 

 

 

 

 

Gruppe ab 3 Schülerinnen / Schülern

523,20 €

43,60 €

475,20 €

39,60 €

 

Gruppe mit 2 Schülerinnen / Schülern

734,40 €

61,20 €

669,60 €

55,80 €

 

Einzelunterricht 30 Minuten

928,80 €

77,40 €

842,40 €

70,20 €

 

Einzelunterricht 45 Minuten

1.238,40 €

103,20 €

1123,20 €

93,60 €

* Erwachsene bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die in einem schulischen oder beruflichen Ausbildungsverhältnis stehen, zahlen Unterrichtsgebühren nach Ziffer 2.1 des Gebührenverzeichnisses.

3. Ensemble- und Ergänzungsfächer

Ensemble- und Ergänzungsfächer

Jahresgebühr

monatl. Rate

bei Unterricht im Hauptfach

0,00 €

0,00 €

ohne Unterricht im Hauptfach

138,00 €

11,50 €

Kinderchor "Nibelungenspatzen"

0,00 €

0,00 €

4. Leihinstrumente

  Leihinstrumente

Jahresgebühr

monatl. Rate 

Schülergitarre

84,00 €

7,00 €

Violine, Viola, Trompete, Horn, Posaune

156,00 €

13,00 €

Cello, Kontrabass, Holzblasinstrument, Tuba, sonstige

192,00 €

16,00 €

5. Einmalige Gebühren, inkl. Schnuppergutscheine und 12er Karten

Einmalige Gebühren

Betrag

Schnuppergutschein 4x30 Minuten**

80,00 €

Schnuppergutschein 4x45 Minuten**

105,00 €

12er-Karte für Erwachsene (12x45 Minuten)

400,00 €

Anmeldegebühr

16,00 €

Abmeldegebühr bei außerordentlicher Kündigung (§ 7)

30,00 €

** ohne Anmeldegebühr. Für Erwachsene erhöht sich die Gebühr um 20 % (§12 Abs. 4)

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