Das Schornsteinfegerrecht wurde zum 01.01.2013 grundlegend geändert. Es besteht nur noch ein eingeschränkter hoheitlicher Bereich für die Bezirksschornsteinfeger. Andere, weiterhin rechtlich vorgeschriebenen Arbeiten werden für den Wettbewerb geöffnet, es besteht somit eine freie Schornsteinfegerwahl für diese Tätigkeiten. Welche das sind, erfahren Sie auf dieser Seite.
Eigentümer sind auch künftig verpflichtet, ihre kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen fristgerecht kehren und überprüfen zu lassen. Bisher lag die Verantwortung für diese Arbeiten beim Bezirksschornsteinfegermeister. Ab 01.01.2013 sind nun die Eigentümer angehalten, die erforderlichen Arbeiten eigenverantwortlich und fristgerecht zu veranlassen (Handlungspflicht).
Grundlage hierfür stellt der sog. Feuerstättenbescheid dar, den jeder Eigentümer spätestens zum Stichtag erhalten hat. Darin ist festgelegt, welche Schornsteinfegerarbeiten an welchen Anlagen und innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Bei jeder Feuerstättenschau erhält der Eigenümer einen Feuerstättenbescheid vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister.