Holzstapel in einem Wald
Holzstapel in einem Wald

Baumfällungen

Das Fällen von Laubbäumen im Stadtgebiet Worms ist nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde möglich. So bedarf es einerseits einer allgemeinen Genehmigung nach der Eingriffsregelung, weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen einer weiteren Genehmigung nach den artenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Genehmigungspflicht nach der Eingriffsregelung des Bundesnaturschutzgesetzes

Baumfällung
Baumfällung
© Fotograf: Stadt Worms
Ortsbildprägender Baum
Ortsbildprägender Baum
© Fotograf: Stadt Worms

Die selbstständige Beseitigung markanter Einzelbäume oder Baumgruppen ist nach den Bestimmungen der Eingriffsregelung zu beurteilen und damit grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Ausgenommen von dieser Genehmigungspflicht sind Nadelgehölze, da diese nicht im hiesigen Landschaftsraum heimisch sind und nicht der hiesigen Landschaftstypik entsprechen, weiterhin Obstbäume, die zur Eigenversorgung oder auch zu gewerblichen Zwecken angebaut wurden. Die Rodung von alten Streuobstbeständen jedoch verbleibt als kulturhistorisch und ökologisch wertvollstes Element in der Landschaft in jedem Fall genehmigungspflichtig!

Die Fällung eines Laubbaumes ist bei der unteren Naturschutzbehörde mittels Fällantrag zu beantragen. Bei der Entscheidung über das Anliegen wird sich an höchstrichterlichen Entscheidungen orientiert.

Mit einer Fällgenehmigung verbunden ist generell die Pflicht zur Nachpflanzung als Kompensation des Eingriffs. Da durch die Nachpflanzung eines Baumes innerhalb der nächsten Jahre trotzdem der Biotopwert des Fällbaumes nicht kompensiert werden kann, werden, sofern die Platzverhältnisse es zulassen, zwei Bäume zur Nachpflanzung beauflagt, und zwar standortgerechte Laubgehölze mit der Pflanzqualität Hochstamm oder Heister, zweimal verpflanzt, 8-10cm Stammumfang.

Genehmigungspflicht nach Artenschutzrecht

Neben der Entscheidung über einen Fällantrag nach der Eingriffsregelung ist darüber hinaus der Artenschutz zu beachten. So ist in § 39 Bundesnaturschutzgesetz geregelt, dass Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen; zulässig sind in diesem Zeitraum nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Diese Regelung wurde getroffen, um besonders geschützte Arten (z.B. sämtliche Singvögel) in ihrer Fortpflanzungsstätte nicht zu beeinträchtigen.

Das bedeutet, dass ein Baum innerhalb des Artenschutzzeitraumes (1. März bis 30. September) nur bei nachgewiesener akuter Verkehrsgefährdung gefällt werden darf. Alle anderen genehmigten Fällungen sind grundsätzlich bis zum 1. Oktober zurückzustellen und bis spätestens 28. Februar abzuschließen.

Sonnenuntergang mit Sonnenstrahlen im Pinienwald
Sonnenuntergang mit Sonnenstrahlen im Pinienwald

Sollten dennoch nachvollziehbare Gründe vorliegen, eine Fällung während der Vegetationsperiode auszuführen, ist eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Zur Erlangung einer solchen ist es erforderlich, dass der Baum durch eine fachlich versierte Person (Biologe oder Ornithologe – Vogelkundler) begutachtet wird, ob sich Singvogelbrut im Baum befindet. Erst nach Bestätigung der artenschutzrechtlichen Unbedenklichkeit wird eine Ausnahmegenehmigung erteilt, jedoch nur kurzfristig, um zu vermeiden, dass sich neuerlich Brut ansiedelt. Kontakte zu geeigneten Sachverständigen können Sie bei der unteren Naturschutzbehörde erfragen.

Zudem ist darauf zu achten, dass durch die Fällung keine streng geschützten Arten wie z.B. Höhlenbewohner wie Fledermäuse, Eulen oder Spechte zu Schaden kommen. Dies kann natürlich auch bei Nadelbäumen vorkommen, sodass grundsätzlich vor jeder Fällung besonderes Augenmerk auf die den Baum beherbergende Fauna zu richten ist. Sollten entsprechende Arten vorgefunden werden, ist im Vorfeld einer geplanten Fällung Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen, um geeignete Maßnahmen zur Milderung oder Abwendung des möglichen entstehenden Schadens zu treffen.

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