Hände bilden ein Herz, darin ein Baum
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Umweltschutz von A-Z

Heizungsanlage

Seit dem 01.05.2014 gilt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV-2014). Auf dieser Grundlage dürfen Öl- und Gas-Heizkessel, die vor dem 01.01.1985 eingebaut wurden, seit 2015 nicht mehr betrieben werden (Anlagen älter als 30 Jahre).

Über weitere Einzelheiten informiert sie Ihr zuständiger Schornsteinfeger.

Achten Sie auch beim Neukauf von Heizungsanlagen auf das Label "Blauer Engel" und informieren Sie sich bei einer Energieberatungsstelle:

Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.V.
Seppel-Glückert-Passage 10
55116 Mainz
Energietelefon: (0 800) 60 75 600 (Anruf kostenfrei)
www.Energieberatung-rlp.de
Energie@vz-rlp.de

Tipps:

Lassen Sie Ihre Heizungsanlage regelmäßig von einer Fachfirma warten. Dies ist vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Hierzu gehören Kesselreinigung, Brennereinstellung, Überprüfung der Steuerungsanlagen und Abgasmessungen. So haben Sie die Gewähr, den Schadstoffausstoß Ihrer Heizungsanlage in (den gesetzlich erlaubten) Grenzen zu halten.

Heizkörper nicht abdecken oder zustellen, da sonst die erwärmte Luft nicht zirkulieren kann. Ein wallender Vorhang verdeckt zwar den Anblick unschöner Heizkörper, aber auch die Wärme. Bedarfsweises Entlüften der Heizkörper hilft ebenso Heizenergie zu sparen (Luft im Heizsystem erkennt man an Gluckergeräuschen in den Heizkörpern).

Roll- und Fensterläden verhindern Wärmeverluste, wenn sie während der Heizperiode bei Einbruch der Dunkelheit geschlossen werden.

Heizungsanlagen arbeiten zum Transport des aufgeheizten Wassers vom Heizkessel in die Heizkörper mit einer Umwälzpumpe. Wenn Sie diese Pumpe auf möglichst niedrige Laufleistung drosseln, vermeiden Sie unnötigen Stromverbrauch und unliebsame Geräusche.

Für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis 15 kW gelten folgende Beschränkungen:

- Sie dürfen nur mit Steinkohle, Braunkohle, Koks, Torf, Holz und Holzpellets betrieben werden
- Holz darf nur naturbelassen, stückig und lufttrocken verbrannt werden
- beschichtetes, lackiertes oder mit Holzschutzmitteln imprägniertes Holz oder Spanplatten dürfen nicht verbrannt werden
- Abfälle, einschließlich Papier, dürfen nicht verbrannt werden

Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden (keine dauerhafte Beheizung), es dürfen nur naturbelassenes, stückiges Holz (einschließlich Rinde) in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln sowie Reisig und Zapfen verbrannt werden.

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