Der Umlegungsausschuss ist als unabhängiges Gremium der Stadt Worms für die Durchführung von Bodenordnungsverfahren zuständig. Er entscheidet nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen und ist nicht an Weisungen gebunden. Seine Geschäftsstelle ist in der Abteilung 6.2 "Stadtvermessung und Geoinformationen" im Bereich 6 "Planen und Bauen" eingerichtet. Die Mitglieder des Umlegungsausschusses werden vom Stadtrat gewählt.
Zur Realisierung einer geplanten Bebauung ist es oftmals notwendig, die Grundstücksgrenzen so zu ändern, dass zweckmäßig zugeschnittene Grundstücke entstehen.
Das Baugesetzbuch (BauGB) stellt dazu zwei Bodenordnungsverfahren zur Verfügung:
Die Baulandumlegung ist ein gesetzlich geregeltes Grundstückstauschverfahren und leistet einen wesentlichen Beitrag zu einer sinnvollen Stadtentwicklung durch die
Hierbei werden Vor- und Nachteile der städtebaulichen Planung in idealer Weise ausgeglichen. Dieser Ausgleich von privaten und öffentlichen Interessen macht die Baulandumlegung zum geeignetsten Instrument der Planungsrealisierung. Dabei muss nicht immer zwingend ein Bebauungsplan vorliegen. Ein Baulandumlegungsverfahren kann auch in Bereichen durchgeführt werden, die innerhalb bebauter Ortsteile liegen.
In einem Baulandumlegungsverfahren werden zunächst alle Grundstücke rechnerisch zur sogenannten Umlegungsmasse zusammengefasst.
Aus dieser Umlegungsmasse werden der Stadt Worms vorab die öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen abgetreten. Die verbleibenden Flächen (Verteilungsmasse) werden den beteiligten Eigentümern in vollem Umfang wieder in Form von zweckmäßig gestalteten Baugrundstücken zugeteilt.
Verteilung der Baugrundstücke
Die Verteilung der Baugrundstücke erfolgt in Worms grundsätzlich nach dem Verhältnis der Werte (Wertumlegung). Dabei werden die Bodenwerte vor der Baulandumlegung als Einwurfswerte und die Werte der neu gebildeten Baugrundstücke als Zuteilungswerte bezeichnet. Jeder beteiligte Grundstückseigentümer hat in einem Baulandumlegungsverfahren grundsätzlich Anspruch auf mindestens wertgleiche Zuteilung in Form von Land, möglichst in gleicher oder gleichwertiger Lage des Altgrundstückes. Mehr- oder Minderzuteilungen sind in Geld auszugleichen.
Während der Dauer des Baulandumlegungsverfahrens bedürfen jegliche Grundstücksveränderungen sowohl im rechtlichen als auch im tatsächlichen Sinne gemäß § 51 BauGB der vorherigen Genehmigung der Umlegungsstelle. Hierzu wird im Grundbuch bei den im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke ein Umlegungsvermerk eingetragen.
Der Grundstücksverkehr ist während der Verfahrensdauer jedoch in keinster Weise eingeschränkt. Ein vorzeitiges Bauen ist ebenso während der Verfahrensdauer und in Abstimmung mit der Umlegungsstelle möglich, soweit eine entsprechende Baugenehmigung erteilt wird.
Durch Beschluss des Stadtrates der Stadt Worms wird die Umlegung förmlich angeordnet und der Umlegungsausschuss mit der Durchführung der Baulandumlegung beauftragt.
Verfahrensablauf
Vor der formellen Einleitung eines Baulandumlegungsverfahrens informiert die Umlegungsstelle die beteiligten Grundstückseigentümer ausführlich über die Grundsätze eines Baulandumlegungsverfahrens und gibt Gelegenheit, Bedenken sowie Anregungen vorzubringen. In den ebenso stattfindenden Einzelgesprächen besteht weiterhin die Möglichkeit, Zuteilungswünsche und -vorstellungen zu äußern.
Durch diesen intensiven Dialog und die enge Zusammenarbeit zwischen Eigentümer und Umlegungsstelle entwickelt sich der Neuzustand, der einvernehmlich in schriftlichen Vereinbarungen fixiert und vom Umlegungsausschuss beschlossen wird.
Mit dem Inkrafttreten des Umlegungsplanes, der den beteiligten Grundstückseigentümern zuvor auszugsweise zugestellt wird, wird der bisherige alte Bestand durch den neuen Bestand ersetzt und die Berichtigung der öffentlichen Bücher (Kataster, Grundbuch) veranlasst.
Die vereinfachte Baulandumlegung kann unter den gleichen Voraussetzungen wie ein „normales“ Baulandumlegungsverfahren durchgeführt werden, ist allerdings im Anwendungsbereich auf eine enge Nachbarschaft von Grundstücken beschränkt.
Verfahrensablauf
Im Verfahrensablauf ergeben sich zudem eine Reihe von Vereinfachungen gegenüber einem kompletten Baulandumlegungsverfahren. Es entfallen
so dass in der Verfahrensdauer der vereinfachten Baulandumlegung deutliche Verkürzungen möglich sind.