Eine Hand hält einen Stempel mit dem aufgedruckten Wort: Satzung. Im Hintrgrund ist ein aufgeklappter Laptop zu sehen
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Satzung und Datenschutz

Satzung und Datenschutzhinweise von "Sicheres Worms" (SiWo) e. V., Verein zur Förderung der Kriminalitätsverhütung

Satzung SiWo (Stand 22.02.2018)

Präambel

Die qualitative und quantitative Entwicklung der Kriminalität (Sicherheitslage) und die Kriminalitätsfurcht in der Bevölkerung (Sicherheitsgefühl) erfordern neben konsequentem repressivem Vorgehen auch verstärkte Anstrengungen zur Kriminalprävention. Nur so kann auf Dauer der Rechtsfrieden in unserer Gesellschaft erhalten werden. Mit der Gewährleistung von innerer Sicherheit wird auch die Attraktivität der Stadt Worms und ihres Umlandes entscheidend positiv beeinflusst. Sich möglichst ohne Angst in unserer Stadt bewegen zu können, bedeutet einen Zugewinn an Lebensqualität. Bisherige Kriminalprävention erstreckte sich im Wesentlichen auf die general- und spezialpräventiven Wirkungen der Strafverfolgung durch Polizei und Justiz, auf die Vorbeugungs- und Beratungstätigkeit der Polizei sowie auf uniformierte Präsenz. Die bisherigen zahlreichen Intensivierungsmaßnahmen sind letztlich aber allein nicht geeignet, die unterschiedlichsten Ursachen für vielfältige Kriminalitätsformen zu beseitigen. Kriminalität muss über die Betrachtung der Tat, der Täter sowie ihrer Erscheinungsformen hinaus vor allem in ihren übergreifenden Entstehungs- und Bedingungszusammenhängen erkannt und verdeutlicht werden. Deshalb bedarf eine neue Präventionsstrategie, die auf Ursachenreduzierung ausgerichtet ist, gesamtgesellschaftlicher Anstrengungen ideeller, personeller und vor allem auch finanzieller Art. Grundgedanke dieser Strategie ist, dass Kriminalitätsverhütung dort ansetzen muss, wo normabweichendes Verhalten in aller Regel entsteht, begünstigt oder gefördert wird: auf örtlicher Ebene.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein, mit Sitz in Worms, führt den Namen „Sicheres Worms“ (SiWo) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“

§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist insbesondere

  • die Förderung der Zusammenarbeit aller mit Kriminalitätsverhütung befassten Institutionen und gesellschaftlichen Gruppen,
  • die organisatorische und finanzielle Unterstützung kriminalpräventiver Maßnahmen und Projekte, insbesondere in den Bereichen
    - Familienpolitik,
    - Schul- und Ausbildungspolitik,
    - Jugendarbeit,
    - Wohnungs- und Städtebau,
    - Frauenpolitik,
    - Kulturpolitik,
    - Ausländer- und Minderheitenpolitik,
  • die Finanzierung der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit,
  • die organisatorische und finanzielle Unterstützung kriminalpräventiver Forschungsvorhaben.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Ziele

Ziele des Vereins sind:

  • einen Beitrag zur Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu leisten und damit auch die Attraktivität der Stadt Worms zu erhöhen,
  • der Kriminalitätsfurcht in der Bevölkerung entgegenzuwirken,
  • die Mitwirkungsbereitschaft der Bürgerinnen und Bürger an der Kriminalitätsverhütung und -aufklärung zu erhöhen und
  • die Zivilcourage der Bürgerinnen und Bürger zu stärken.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden, sowie solche Gesellschaften, Verbände und Einrichtungen, die Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme; er teilt seine Entscheidung dem/der Antragsteller(in) mit. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

3) Beiträge werden von den Mitgliedern nicht erhoben.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt im Falle des Todes, bei Auflösung einer Gesellschaft, durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Kalenderjahres und durch Ausschluss durch den Vorstand wegen vereins-schädigenden Verhaltens. Dem durch Ausschluss Betroffenen ist zu-vor rechtliche Anhörung zu gewähren. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.

(5) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden weder eingezahlte Beträge zurück noch haben sie Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(6) Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Haushalt / Mittel

(1) Der Verein finanziert sich aus Vermögenszuwendungen, die dem Verein für satzungsgemäße Zwecke zugeführt werden.

(2) Jährlich ist ein Haushaltsplan zu erstellen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der 1. Vorsitzenden und
  • 2 stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem/der Ehrenvorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister(in), und
  • dem/der Geschäftsführer(in), diese(r) mit beratender Stimme.

(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und die zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die/den 1. Vorsitzende(n) und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.
Dem Vorstand im Sinne von § 26 BGB sollte je ein(e) Vertreter(in) der Stadtverwaltung Worms und der Polizeidirektion Worms angehören.
In den Vorstand kann ein/e Ehrenvorsitzende/r durch die Mitgliederversammlung gewählt werden, der/die mit Sitz und beratender Funktion auf Lebenszeit dem Vorstand angehört.

(3) Vorstandssitzungen werden vom Vorstand einberufen und sollten anlassbezogen stattfinden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlussgegenstandes bedarf es nicht.

(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Vorbereitung und Beschlussfassung mit Hilfe der elektronischen Medien ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend oder elektronisch beteiligt sind.

(5) Über Sitzungen und Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. Beschlüsse, die mit Hilfe von elektronischen Medien gefasst wurden, sind beim Vorsitzenden zu archivieren.

(6) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl. Eine sofortige kommissarische Besetzung durch den Vor-stand ist zulässig.

(8) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Ihm obliegt die Geschäftsführung, die Kassen- und Vermögensverwaltung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Nach Schluss des Geschäftsjahres (Kalenderjahr) legt der Vorstand einen allgemeinen Jahresbericht, eine Jahresabrechnung und eine Vorschau für das neue Geschäftsjahr vor.

(9) Der Vorstand kann bei Bedarf Projektgruppen einsetzen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie legt die Grundsätze und Richtlinien für die Leistung und Arbeit des Vereins fest.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Die Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuladen.

(3) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  • die Wahl des stimmberechtigten Vorstandes für die Dauer von zwei Jahren,
  • die Wahl der Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren,
  • die Entgegennahme der Berichte von Vorstand und Kassenprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • die Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vor-stand einberufen werden und ist von ihm einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder beim Vorstand unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.

(5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus Gesetz oder Satzung etwas anderes ergibt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Abstimmungen und Wahlen erfolgen nur geheim, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und dieser in der Versammlung beschlossen wird.

(6) Satzungsänderungen bedürfen der Ankündigung im Einladungsschreiben und können nicht im Wege nachträglicher Antragsstellung der Tagesordnung hinzugefügt werden. Bei Einladungen hier-zu sind die zu ändernden Paragraphen zu bezeichnen. Bei Satzungsänderungen und bei der Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein ordnungsgemäßes Protokoll zu führen. Das Protokoll führt der Geschäftsführer oder ein von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Protokollführer. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unter-zeichnen.

§ 9 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann zur Führung der Vereinsgeschäfte eine(n) Geschäftsführer(in) berufen.

(2) Dem/der Geschäftsführer(in) obliegt die Geschäftsführung nach Weisung des Vorstandes, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fällt, insbesondere die Umsetzung und der Vollzug der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vor-stand und die Führung einer Geschäftsstelle. Er/sie wirkt bei der Erstellung des Jahresberichts, des Haushalts und der Jahresplanung mit.

(3) In dringenden Fällen kann der/die Geschäftsführer(in) mit mündlicher Zustimmung mindestens eines Vorstandsmitgliedes über eine konkrete Projektförderung innerhalb eines durch Vorstandsbeschluss zu be-stimmenden Finanzrahmens selbstständig entscheiden. Ein Vorstandsbeschluss ist nachträglich einzuholen.

§ 10 Kassenprüfung

Gleichzeitig mit dem Vorstand sind zwei Kassenprüfer(innen) zu wählen. Die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist durch die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den Kassenprüfern zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 11 Auflösung und Vermögensübertragung

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks des Vereins wird dessen Vermögen der Stadt Worms zweckgebunden für Aufgaben der sozialen Jugendarbeit zur Verfügung gestellt.

§ 12 Gemeinsame Bestimmungen

Alle Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt mit Wirkung vom 22.2.2018 in Kraft.

Datenschutzhinweis

Aufgrund der Verordnung zum Datenschutz (DSGVO) geben wir folgende Datenschutzhinweise:

Von unseren Mitgliedern haben wir die Genehmigung erhalten, ihre Daten zu speichern. Es sind dies: Name, Vorname und Adresse.

Diese dienen nur dem Zweck, die Mitglieder zu unseren Jahreshauptversammlungen einzuladen. Die Daten werden bei uns zur Fertigung und Versendung eines Serienbriefes in einem Programm gespeichert. Sie werden sonst nicht weiter verarbeitet und auch niemandem übermittelt.Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Vorstand des Vereins Sicheres Worms, vertreten durch den Vorsitzenden

Wolfgang Schneider
Hagenstraße 5
67547 Worms
Telefon: (0 62 41) 3 73 41
E-Mail: sicheres-worms@online.de

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