Testangebote:
Bei Fragen zu den Regelungen in Worms:
Stadtverwaltung Worms
(0 62 41) 8 53 – 0 (Mo-Do: 8-16 Uhr, Fr: 8-12 Uhr) oder per
Kontaktformular
Aufgrund des hohen Anfrageaufkommens bitten wir Sie um Geduld.
Mit der Änderung der Testverordnung des Bundes sind kostenlose Corona-Bürgertests nur noch für bestimmte Personengruppen vorgesehen.
Infos zu anspruchsberechtigten Personen bei Corona-Bürgertests
Unsere Auflistung basiert auf den beim Land offiziell registrierten Teststellen*:
Teststellen in Rheinland-Pfalz
*Angaben ohne Gewähr, es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit, Stand: 28.11.2022.
Name | Adresse | Hinweise |
---|---|---|
ADA Teststelle | Lutherring 19 67547 Worms | > Schnelltests Öffnungszeiten: > Mo bis Fr: 8 - 19 Uhr > Sa / So: 10 bis 19 Uhr Kontakt: > Telefon: 06241/9749888 > auch mobil erreichbar: 0160/94923990 > info@adagmbh.de |
15 Minuten Test Worms | Obermarkt 11 67547 Worms | > Schnelltests > PCR-Tests > mit Terminvereinbarung: |
Kämmererstraße 23 | Kämmererstraße 23 67547 Worms | > Schnelltests > Öffnungszeiten: 8 bis 20 Uhr > Kontakt: lippmann_r@web.de |
Praxis für Ganzheitsmedizin | Heinrichstraße 4 67547 Worms | > Schnelltests, PCR-Tests nach Vereinbarung Weitere Informationen: > Telefon: 0 62 41 - 97 55 46 |
Ab 30. November 2022 gilt die Erste Landesverordnung zur Änderung der Vierunddreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 29. November 2022 (gültig bis 7. April 2023).
Zum 26. November 2022 wurde die Absonderungspflicht aufgehoben. Anstelle der Isolationspflicht tritt eine durchgehende Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung tritt. Alle Informationen dazu finden Sie hier.
Alle wichtigen Neuerungen, Rechtsverordnungen sowie weitere Informationen zum Thema Corona finden Sie ebenso auf den Infoseiten des Landes (corona.rlp.de)
Die 34. CoBeLVO beruht auf dem durch das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 neu gefassten § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).
Durch § 28b Abs. 1 IfSG gelten einige Schutzmaßnahmen nun bundesweit. Mit der 34. CoBeLVO (im Zusammenspiel mit den bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen) werden im Wesentlichen die Schutzmaßnahmen fortgeführt, die bereits nach der 33. CoBeLVO galten. Die Schutzmaßnahmen dienen der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastruktur.
Die nach § 28b Abs. 1 IfSG bundesweit geltenden Schutzmaßnahmen sind in der 34. CoBeLVO nicht nochmals klarstellend geregelt, werden jedoch in der folgenden Darstellung der Schutzmaßnahmen aufgeführt.
Die Regelungen der 34. CoBeLVO und des § 28b Abs. 1 IfSG beinhalten die Beibehaltung der Maskenpflicht und Testpflicht als zentrale Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus in ausgewählten Bereichen, in denen sich besonders vulnerable Personen aufhalten (z.B. Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtungen) oder typischerweise eine Vielzahl an Personen auf engstem Raum zusammentreffen (z.B. öffentlicher Personennah- oder -fernverkehr).
Hier finden Sie nähere Einzelheiten zu den Absonderungsregelungen
Geltungsdauer der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
Die Erste Landesverordnung zur Änderung der Vierunddreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (34. CoBeLVO) ist am 30. November 2022 in Kraft getreten. Sie gilt bis zum 7. April 2022.
TIPP: Terminvereinbarung online!
Für den Bürgerservice (Hauptstelle Folzstraße und vier Außenstellen: Horchheim, Neuhausen, Pfeddersheim, Rheindürkheim) und die Kfz-Zulassungsstelle Folzstraße steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung.
Jede Impfung zählt!
Impfungen sind und bleiben der wichtigste Schlüssel zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Weiterhin gibt es in Rheinland-Pfalz sechs verschiedene Anlaufstellen für die Bürgerinnen und Bürger:
Terminregistrierungen für Impfungen in rheinland-pfälzischen Impfzentren sind auf https://impfen.rlp.de/de/ sowie über die Hotline 0800 / 57 58 100 (Mo - Fr 8:00 - 18:00 Uhr) möglich.
Wer kann sich impfen lassen? Ab wann wird eine Auffrischungsimpfung empfohlen? - Antworten auf diese und weitere Fragen sowie aktuelle Informationen rund um das Thema Corona-Impfung finden Sie auf der Infoseite des Landes:
Wichtige Infos zur Corona-Schutzimpfung in RLP
Auf der Infoseite des Landes finden Sie auch Informationen zu den Landesimpfzentren.
SERVICE:
Ein Aufklärungsblatt in ukrainischer Sprache über die Corona-Schutzimpfung finden Sie hier zum Herunterladen:
Informationen zur Covid-19-Impfung auf ukrainisch (Коротка інформація про вакцинацію від Covid-19)
Da die Impfzentren in Rheinland-Pfalz bald alle schließen, bietet die Stadt Worms in den Wintermonaten ihren Bürgerinnen und Bürgern eine einfache Möglichkeit, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen.
Ab Dienstag, 29. November, führt das Team des Impfbusses des Landes Rheinland-Pfalz im Rathaus (Marktplatz 2, 67547 Worms), Raum 126, 1. OG , Corona-Schutzimpfungen durch. Von 10 bis 17 Uhr ist diese rathausinterne Impfstelle geöffnet und ist dann an allen ersten vier Dienstagen eines Monats bis Ende März 2023 für die Bürgerschaft da.
Auf einen Blick:
Hinweis:
Das Personal des Impfbusses führt die Impfungen durch und nimmt die impfwilligen Personen in den Räumlichkeiten des Rathauses in Empfang. Der Bus selbst parkt derweil vor dem Rathaus, in ihm finden aber keine Impfungen statt. Die Stadt stellt dem Team ihre Räumlichkeiten zur Verfügung, damit die Wartenden nicht in der Kälte stehen müssen.
Weitere Infos zum Impfbus finden Sie hier:
HINWEIS: Die Impfstelle Worms in der Klosterstraße 23 ist bis auf Weiteres geschlossen!
Impfungen sind weiterhin bei niedergelassenen Ärzten, den Impfbussen und Apotheken möglich.
Hintergrund: Derzeit ist der Bedarf an Corona-Schutzimpfungen durch die niedergelassenen Ärzte und Impfbusse des Landes gedeckt.
Mit der Änderung der Testverordnung des Bundes sind kostenlose Corona-Bürgertests nur noch für bestimmte Personengruppen vorgesehen.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie Symptome einer Corona-Infektion haben, wenden Sie sich für eine PCR-Testmöglichkeit bitte telefonisch an Ihre Hausarztpraxis oder die Telefonnummer 116117.
Weitere Informationen bei Verdacht auf eine Corona-Infektion
Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:
Besucher in:
Covid-19 hat massive Auswirkungen auf die Lebenssituation von Künstlerinnen und Künstlern sowie auf Spielstätten. Die gute Nachricht ist, dass Kommunen, Länder und Bund um die Situation der Selbstständigen wissen und um Unterstützung bemüht sind. Darüber hinaus hat die Stadt Worms ihre Fördermaßnahmen nun ausgeweitet.
Die Kulturkoordination steht bei Fragen jederzeit zur Verfügung und hilft bei der Bereitstellung von Informationen sowie Beratung und Hilfestellungen.
Förderung der Kulturwirtschaft / Gutscheine für c/o buero am Lutherplatz
Auf Initiative der städtischen Wirtschaftsförderung (wfg) und in enger Kooperation mit der städtischen Kulturkoordination werden die Fördermaßnahmen für die Kulturwirtschaft ausgeweitet. Ab sofort werden Vereinen, Künstlern und Kulturschaffenden 30 Gutscheine für eine kostenfreie Arbeitsplatznutzung im Wormser Coworking Space „co/buero Worms“ am Lutherplatz für die Dauer eines Monats zur Verfügung gestellt.
Die Inanspruchnahme der Gutscheine ist daher nur an wenige Bedingungen geknüpft:
Die Bewerbung erfolgt direkt bei der Kulturkoordination, die über die Vergabe entscheidet. Da die Gutscheine limitiert sind, erfolgt die Vergabe nach Eingangsdatum der Bewerbung und nur solange der Vorrat reicht.
Alle Hinweise zu den aktuellen Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung finden Sie hier:
Aktuelle Rechtsverordnungen des Landes Hygienekonzepte des Landes
Weitere Informationen finden Sie unter corona.rlp.de
Alle Hinweise zu den aktuellen Maßnahmen im Schulbereich finden Sie hier:
Die Maskenpflicht gilt nur noch in bestimmten Bereichen (siehe nachfolgende Auflistung).
Einrichtungen des Gesundheitswesens
In folgenden Einrichtungen oder Unternehmen des Gesundheitswesens ist eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) zu tragen:
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für behinderte Menschen
In folgenden Einrichtungen oder Unternehmen oder bei der Erbringung folgender Tätigkeiten ist eine FFP2-Maske (oder vergleichbar) zu tragen
Öffentliche Verkehrsmittel
Des Weiteren gilt die Maskenpflicht
Das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal unterliegt der Maskenpflicht allerdings nur dann, wenn es tätigkeitsbedingt physischen Kontakt zu anderen Personen hat.
Ausnahmen der Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt nicht für
Was für eine Maske muss ich tragen, wenn die Maskenpflicht gilt?
Die Art der zulässigen Maske (FFP2-Maske oder medizinische Gesichtsmaske) hängt davon ab, für welche Einrichtung oder welchen Bereich die Maskenpflicht angeordnet wurde (siehe unter „Wo und für wen gilt die Maskenpflicht?“). Eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Erfüllung der Maskenpflicht in keinem Fall ausreichend. Die Masken müssen Mund und Nase beim Tragen ausreichend bedecken.
Was sind medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) und FFP2-Masken oder Masken eines vergleichbaren Standards?
Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) sind Einmalprodukte, die normalerweise im Klinikalltag oder in Arztpraxen verwendet werden. Sie verfügen über ein CE-Kennzeichen als Medizinprodukt auf der Verpackung und erfüllen den Standard EN 14683:2019-10. Sie bestehen aus speziellen Kunststoffen, sind rechteckig mit Faltenwurf und auf der Vorderseite (Außenseite) meist grün oder blau. Die Rückseite (Innenseite) ist weiß. Sie haben Ohrschlaufen und Nasenbügel aus Draht oder Metallstreifen. Medizinische Gesichtsmasken wurden für den Fremdschutz entwickelt. Sie schützen vor Tröpfchen und in geringem Maße auch vor Aerosolen.
FFP-Masken (FFP steht für „Filtering Facepiece“) schützen vor allem die Maskenträgerin bzw. den Maskenträger vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Die Masken sind vom Hersteller als Einwegprodukte vorgesehen. Sie sollten regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden. FFP2-Masken haben eine Filterleistung von mind. 94%, FFP3 Masken von mind. 99%. Sie müssen dicht am Gesicht sitzen, um ihre Filterleistung entfalten zu können. FFP2- und FFP3-Masken haben eine CE-Kennzeichnung mit einer Nummer auf der Verpackung oder auf dem Produkt. Sie erfüllen den Standard EN 149:2001+A1:2009. Außerdem können sie eine PSA-Kennzeichnung haben. FFP2- oder FFP3-Masken mit einem Ventil erfüllen die Anforderung einer angeordneten Maskenpflicht nicht.
Masken eines vergleichbaren Standards sind insbesondere Maske des Standards CPA (entsprechend CPA Grundsatz). Auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte finden Sie weitere Informationen zu medizinischen Gesichtsmasken und FFP2-Masken sowie deren Verwendung
Die Testpflicht gilt in folgenden Einrichtungen oder bei der Erbringung folgender Tätigkeiten:
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für
Ausnahmen von der Testpflicht gelten für
Für die Erfüllung der Testpflicht ist das Vorliegen eines negativen Testergebnisses aufgrund einer der folgenden Testungen erforderlich:
Maskenpflicht ersetzt Absonderungspflicht für Infizierte
Menschen, die positiv auf das Coronavirus getestet werden, müssen sich ab dem 26. November 2022 nicht mehr verpflichtend in häusliche Isolation begeben. Im Gegenzug müssen positiv getestete Menschen bei Kontakt mit anderen Menschen in der Öffentlichkeit Maske tragen.
Das bedeutet, dass anstelle der Isolationspflicht also eine durchgehende Maskenpflicht außerhalb der eigenen Wohnung tritt. Wer mittels Selbsttest, Schnelltest oder PCR-Test positiv auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet wurde, ist nach der neuen Regelung verpflichtet, mindestens für fünf Tage außerhalb der eigenen Wohnung eine medizinische Maske oder eine FFP2-Maske zu tragen. Somit ist es auch positiv getesteten Personen möglich, spazieren zu gehen, einzukaufen oder anderen Aktivitäten nachzugehen, sollte es der Gesundheitszustand zulassen. Ein Besuch im Fitnessstudio oder in der Gastronomie ist demnach faktisch trotzdem nicht möglich. Kinder, die noch eine Kindertagesstätte besuchen, sind von der Maskenpflicht weiterhin befreit.
Generell gilt auch weiterhin - wer krank ist, soll zu Hause bleiben.
In Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen gilt für positiv getestete Personen ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot. In diesen Einrichtungen soll es aber weiterhin möglich sein, dass Beschäftigte und Arbeitgeber eine der Arbeitsquarantäne entsprechende Regelung treffen.
Landesverordnung zu Schutzmaßnahmen für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen (SchutzmaßnahmenVO).