Testangebote:
Bei Fragen zu den Regelungen in Worms:
Stadtverwaltung Worms
(0 62 41) 8 53 – 0 (Mo-Do: 8-16 Uhr, Fr: 8-12 Uhr) oder per
Kontaktformular
Aufgrund des hohen Anfrageaufkommens bitten wir Sie um Geduld.
Mit der Änderung der Testverordnung des Bundes, welche am 30. Juni 2022 in Kraft getreten ist, sind kostenlose Corona-Bürgertests nur noch für bestimmte Personengruppen vorgesehen.
Darüber hinaus gibt es in einigen Fällen die Möglichkeit, bei einer Selbstkostenbeteiligung in Höhe von 3 Euro einen Bürgertest durchführen zu lassen. Eine Übersicht über alle anspruchsberechtigten Personen finden Sie hier:
Infos zu anspruchsberechtigten Personen bei Corona-Bürgertests
Unsere Auflistung basiert auf den beim Land offiziell registrierten Teststellen*:
Teststellen in Rheinland-Pfalz
Von manchen Teststellen stehen nur begrenzt Informationen zu Öffnungszeiten, Angebot, etc. zur Verfügung. Bei diesen Anbietern ist es ratsam, sich wenn möglich vorab über die genauen Bedingungen und Öffnungszeiten zu versichern.
* Angaben ohne Gewähr, es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit, Stand: 10.08.2022.
Name | Adresse | Hinweise |
---|---|---|
ADA Teststelle | Lutherring 19 67547 Worms | > Schnelltests Öffnungszeiten: > Mo bis Fr: 8.00 - 21.00 Uhr > Sa / So: 10.00 bis 21.00 Uhr Kontakt: > Telefon: 06241/9749888 > auch mobil erreichbar: 0160/94923990 > info@adagmbh.de |
Bana Hamawandi Teststation Worms | Valckenbergstraße 12 67549 Worms | > Schnelltests Öffnungszeiten: > 8 bis 20 Uhr > Telefon: 01621989000 |
Drive-in-Testzentrum Black & White | Alzeyer Straße 121 67549 Worms | > Schnelltests mit Termin |
Corona Testzentrum Worms | Kämmererstraße 23 67549 Worms | > Schnelltests > 8 bis 20 Uhr > lippmann_r@web.de |
Gaustraße | Gaustraße 16 67547 Worms | > Schnelltests > PCR-Tests Öffnungszeiten: > 6.00 bis 21.00 Uhr Kontakt: > covidtest@testzentrum-hein.de |
Obermarkt 11 | Obermarkt 11 67547 Worms | > Schnelltests > PCR-Tests > mit Terminvereinbarung: www.15minutentest.de Öffnungszeiten: > Montag - Sonntag von 09 – 15 Uhr > worms.obermarkt@covimedical.de |
Praxis Prof. Dr. Dr. Weibrich & Kollegen Worms | Luisenstraße 7 67547 Worms | > Schnelltests Öffnungszeiten: > nach Praxisöffnungszeiten Weitere Informationen: > Telefon: 0 62 41 - 24 89 0 |
Praxis für Ganzheitsmedizin | Heinrichstraße 4 67547 Worms | > Schnelltests, PCR-Tests nach Vereinbarung Weitere Informationen: > Telefon: 0 62 41 - 97 55 46 |
RheinMedico Testzentrum Worms Mobil | Hardtgasse 11 67547 Worms | > Schnelltests > Testungen flexibel mit Terminvereinbarung an Gruppen, Kindergarten etc. > rheinmedicotestzentrum@outlook.de Öffnungszeiten: > Montag bis Sonntag 7 Uhr - 23 Uhr |
Speyerer Straße 74 | Speyerer Straße 74 67547 Worms | > Schnelltests ohne Termin Öffnungszeiten: > Mo - Sa: 7 bis 21 Uhr > So: 10 bis 18 Uhr Kontakt: > Speyererstrasse-coronateststation@web.de |
Teststelle am Hafen | Hafenstraße 65 67547 Worms | > Schnelltests Öffnungszeiten: > 8 bis 20 Uhr Kontakt: > schalldennis36@gmail.com > 0151 73057179 |
Testcenter Wormser
Einkaufspark (WEP) | Schönauer Straße 8 67547 Worms (gegenüber Media Markt) | > Schnelltests mit & ohne Termin > Offizielle Speicheltests Öffnungszeiten: > Mo - So: 8 bis 20 Uhr Kontakt: > info@covidtestung24.de |
Teststelle Worms B9 | Auf dem Sand 28 67547 Worms | > Schnelltests
Termine nach Onlinevereinbarung |
Teststation Valckenberg | Valckenbergstraße 32 67547 Worms | > Schnelltests ohne Termin möglich > Montags bis Samstags: 7 - 12 Uhr oder nach Vereinbarung bzw. Termin coronateststation.Valckenberg@web.de |
Der nachfolgende Link führt zu allen offiziell registrierten Teststellen in ganz Rheinland-Pfalz. Dort finden Sie auch alle Teststellen in den Wormser Stadtteilen und darüber hinaus.
Dafür einfach auf den Link unten "Hier geht es zu den Teststellen" klicken und anschließend auf der geöffneten Seite rechts in das Suchfeld (Search) "Worms" oder die gewünschte Postleitzahl eingeben. Sie müssen danach nicht zwingend auf Enter drücken.
Aktuell gilt die Dreiunddreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung (33. CoBeLVO) des Landes Rheinland-Pfalz (gültig bis 25. Juni 2022), verlängert durch die Vierte Landesverordnung zur Änderung der Dreiunddreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (gültig bis 20. August 2022).
Ebenso finden Sie auf den Infoseiten des Landes (corona.rlp.de) alle wichtigen Neuerungen, Rechtsverordnungen sowie weitere Informationen zum Thema Corona.
Seit dem 3. April sind die meisten der bisherigen Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus entfallen.
Hintergrund sind die bereits zum 19. März 2022 in Kraft getretenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, mit denen die Rechtsgrundlage für die meisten Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus geendet hat. Rheinland-Pfalz hatte zum damaligen Zeitpunkt von der eingeräumten Übergangsfrist Gebrauch gemacht und die bisherigen Schutzmaßnahmen noch bis zum 2. April 2022 verlängert. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist sind seit dem 3. April 2022 auch in Rheinland-Pfalz die meisten der bisher geltenden, breit angelegten Schutzmaßnahmen entfallen. Es bleiben die im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehenen Basis-Schutzmaßnahmen – nämlich die Maskenpflicht und die Testpflicht (3G) – in besonders schutzbedürftigen Bereichen. Dieser Schritt lässt sich vertreten, weil die Pandemie eine neue Phase erreicht hat. Denn die aktuell vorherrschende Omikron-Variante ruft in der Regel einen deutlich milderen Krankheitsverlauf hervor als vorangegangene Coronavirus-Varianten, weshalb eine Überlastung des Gesundheitssystems derzeit nicht zu befürchten ist. Zusätzlich gehen die aktuellen Prognosen des Fraunhofer-Instituts für Techno- und Wirtschaftsmathematik ITWM für Rheinland-Pfalz bei den Infektionszahlen von einem deutlichen Rückgang sowie bei der Hospitalisierungsrate und der Intensivbettenbelegung von einem weiterhin fallenden Trend aus.
Die neuen (Basis-)Schutzmaßnahmen resultieren aus der geänderten bundesrechtlichen Regelung im Infektionsschutzgesetz und beinhalten die Beibehaltung der Maskenpflicht als zentrale Schutzmaßnahme zur Verbreitung des Coronavirus und Testpflicht in ausgewählten Bereichen. Beide Maßnahmen dienen dabei dem zielgenauen Schutz besonders vulnerabler Gruppen. Deshalb gilt in Krankenhäusern für die dort tätigen Personen und für Besucherinnen und Besucher die Testpflicht. Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich in Bereichen, in denen besonders gefährdete Personengruppen – Arztpraxen und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens - oder typischerweise eine Vielzahl an Personen eng zusammentreffen – wie dies im ÖPNV sowie im Flug- und Personenfernverkehr oder in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften der Fall ist. Auf diese Weise können die Beschränkungen für große Teile der Bürgerinnen und Bürger aufgehoben und zugleich der zielgerichtete Schutz besonders gefährdeter Personengruppen weiter gewährleistet werden.
Gleichwohl ist es auch ohne eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung in allen Bereichen, in denen sich eine Vielzahl von Menschen begegnen oder zusammentreffen, nach wie vor geboten, Schutzmaßnahmen in eigener Verantwortung einzuhalten, um sich selbst und andere zu schützen. Die 33. CoBeLVO setzt daher auf eine stärkere Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger, durch die die verpflichtenden Basis-Schutzmaßnahmen ergänzt und unterstützt werden. So ist es nach wie vor geboten, die gängigen Hygieneempfehlungen zu beachten, um sich selbst und Dritte zu schützen. Die Landesregierung empfiehlt daher auch dringend, weiterhin in Innenräumen , in denen Besuchs- oder Kundenverkehr herrscht, eine Maske zu tragen .
Seit dem 2. April 2022 gibt es im Rahmen der Absonderungsregeln das Instrumentarium der sog. Arbeitsquarantäne, wonach auch positiv getestete Personen unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung zusätzlicher Schutzmaßnahmen ihre Arbeitsstätte aufsuchen dürfen. Zum 1. Mai 2022 wurden zudem weitere Anpassungen der Absonderungsregelungen vorgenommen, die im Gleichklang mit der 33. CoBeLVO die Eigenverantwortlichkeit der Bürgerinnen und Bürger stärker betonen.
Hier finden Sie nähere Einzelheiten zu den Absonderungsregelungen
Geltungsdauer der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
Die 33. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (33. CoBeLVO) ist am 3. April 2022 in Kraft getreten.
Ab dem 23. Juli gilt die Vierte Landesverordnung zur Änderung der Dreiunddreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (gültig bis 20. August 2022).
Ergänzend:
Begründungzur Dreiunddreißigsten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalzvom 1. April 2022.
Seit 26. Mai 2022 gilt:
TIPP: Terminvereinbarung online!
Für den Bürgerservice (5 Standorte: Adenauerring + Horchheim, Neuhausen, Pfeddersheim, Rheindürkheim) und die Kfz-Zulassung steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung. Insbesondere beim Bürgerservice kann es zu längeren Wartezeiten für einen freien Termin kommen. In dringenden Fällen können Bürger telefonisch einen Termin vereinbaren: (0 62 41) 8 53 - 37 30, (0 62 41) 8 53 - 37 32 und (0 62 41) 8 53 - 37 33.
Jede Impfung zählt!
Impfungen sind und bleiben der wichtigste Schlüssel zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Weiterhin gibt es in Rheinland-Pfalz sechs verschiedene Anlaufstellen für die Bürgerinnen und Bürger:
Terminregistrierungen für Impfungen in rheinland-pfälzischen Impfzentren sind auf https://impfen.rlp.de/de/ sowie über die Hotline 0800 / 57 58 100 (Mo - Fr 8:00 - 18:00 Uhr) möglich.
Wer kann sich impfen lassen?, Ab wann wird eine Auffrischungsimpfung empfohlen? - Antworten auf diese und weitere Fragen sowie aktuelle Informationen rund um das Thema Corona-Impfung finden Sie auf der Infoseite des Landes:
Wichtige Infos zur Corona-Schutzimpfung in RLP
Auf der Infoseite des Landes finden Sie auch Informationen zu den Landesimpfzentren.
SERVICE:
Ein Aufklärungsblatt in ukrainischer Sprache über die Corona-Schutzimpfung finden Sie hier zum Herunterladen:
Das Motto lautet: Ganz einfach ohne Termin vorbeikommen, Personalausweis zeigen und Impfung erhalten.
Der Impfbus ist an folgenden Terminen in Worms:
August 2022:
Dienstag, 02.08.2022, 10-17 Uhr
Dienstag, 09.08.2022, 10-17 Uhr
Dienstag, 16.08.2022, 10-17 Uhr
Dienstag, 23.08.2022, 10-17 Uhr
Wo? Wormser Marktplatz (parallel zur Straße "Neumarkt", westlich der Dreifaltigkeitskirche)
(Alle Angaben ohne Gewähr; Änderungen vorbehalten).
Weitere Infos zum Impfbus finden Sie hier:
HINWEIS: Die Impfstelle Worms in der Klosterstraße 23 ist bis auf Weiteres geschlossen!
Impfungen sind weiterhin bei niedergelassenen Ärzten, den Impfbussen und Apotheken möglich.
Hintergrund: Derzeit ist der Bedarf an Corona-Schutzimpfungen durch die niedergelassenen Ärzte und Impfbusse des Landes gedeckt.
Mit der Änderung der Testverordnung des Bundes, welche am 30. Juni 2022 in Kraft getreten ist, sind kostenlose Corona-Bürgertests nur noch für bestimmte Personengruppen vorgesehen.
Darüber hinaus gibt es in einigen Fällen die Möglichkeit, bei einer Selbstkostenbeteiligung in Höhe von 3 Euro einen Bürgertest durchführen zu lassen. Eine Übersicht über alle anspruchsberechtigten Personen finden Sie weiter unten.
Bitte beachten Sie: Wenn Sie Symptome einer Corona-Infektion haben, wenden Sie sich für eine PCR-Testmöglichkeit bitte telefonisch an Ihre Hausarztpraxis oder die Telefonnummer 116117.
Weitere Informationen bei Verdacht auf eine Corona-Infektion
Informationen zu Corona-Schnelltests in Rheinland-Pfalz
Schnellteststationen in Ihrer Nähe - auch weiter oben auf dieser Seite unter dem Punkt "Testangebote in Worms".
Mit dem Anspruch auf Bürgertests sollen besonders vulnerable Personen geschützt werden, unter anderem jene, die derzeit nicht geimpft werden können. Einen Anspruch auf kostenlose Bürgertests haben daher:
Nach § 4a Abs. 2 TestV haben Personen nach § 4a Abs. 1 Nr. 6 und 7 TestV je Testung einen Betrag von 3 Euro als Eigenbeteiligung an den Leistungserbringer zu entrichten. Hierzu zählen:
Covid-19 hat massive Auswirkungen auf die Lebenssituation von Künstlerinnen und Künstlern sowie auf Spielstätten. Die gute Nachricht ist, dass Kommunen, Länder und Bund um die Situation der Selbstständigen wissen und um Unterstützung bemüht sind. Darüber hinaus hat die Stadt Worms ihre Fördermaßnahmen nun ausgeweitet.
Die Kulturkoordination steht bei Fragen jederzeit zur Verfügung und hilft bei der Bereitstellung von Informationen sowie Beratung und Hilfestellungen.
Förderung der Kulturwirtschaft / Gutscheine für c/o buero am Lutherplatz
Auf Initiative der städtischen Wirtschaftsförderung (wfg) und in enger Kooperation mit der städtischen Kulturkoordination werden die Fördermaßnahmen für die Kulturwirtschaft ausgeweitet. Ab sofort werden Vereinen, Künstlern und Kulturschaffenden 30 Gutscheine für eine kostenfreie Arbeitsplatznutzung im Wormser Coworking Space „co/buero Worms“ am Lutherplatz für die Dauer eines Monats zur Verfügung gestellt.
Die Inanspruchnahme der Gutscheine ist daher nur an wenige Bedingungen geknüpft:
Die Bewerbung erfolgt direkt bei der Kulturkoordination, die über die Vergabe entscheidet. Da die Gutscheine limitiert sind, erfolgt die Vergabe nach Eingangsdatum der Bewerbung und nur solange der Vorrat reicht.
Alle Hinweise zu den aktuellen Maßnahmen in der Kindertagesbetreuung finden Sie hier:
Aktuelle Rechtsverordnungen des Landes Hygienekonzepte des Landes
Weitere Informationen finden Sie unter corona.rlp.de
Alle Hinweise zu den aktuellen Maßnahmen im Schulbereich finden Sie hier:
Die Maskenpflicht gilt seit dem 3. April 2022 nur noch in bestimmten Bereichen (siehe nachfolgende Auflistung), die bisherige allgemeine Maskenpflicht ist insoweit entfallen. Allerdings wird auch weiterhin dringend empfohlen, in geschlossenen Räumen, in denen eine Vielzahl von Personen anonym zusammenkommen (z.B. in Geschäften des Einzelhandels oder bei Veranstaltungen), eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Maske) oder eine FFP-Maske oder eine Maske eines vergleichbaren Standards zu tragen.
Einrichtungen des Gesundheitswesens
Die Maskenpflicht gilt in folgenden Einrichtungen des Gesundheitswesens:
Öffentliche Verkehrsmittel
Des Weiteren gilt die Maskenpflicht für Fahrgäste, Kontroll- und Servicepersonal sowie Fahr- und Steuerpersonal
Das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal unterliegt der Maskenpflicht allerdings nur dann, wenn es tätigkeitsbedingt physischen Kontakt zu anderen Personen hat.
Einrichtungen der gemeinschaftlichen Unterbringung
Die Maskenpflicht gilt auch in folgenden Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung:
Das Tragen einer Maske wird außerdem in geschlossenen Räumen, in denen Personen im Wege des Kunden- oder Besucherverkehrs oder im Rahmen von Veranstaltungen zusammenkommen, dringend empfohlen.
Ausnahmen der Maskenpflicht
Die Maskenpflicht gilt nicht für
Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für behinderte Menschen
Nicht in der 33. Corona-Bekämpfungsverordnung, sondern in der „Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen“ und der „Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen“ ist die Maskenpflicht außerdem vorgeschrieben in folgenden Einrichtungen:
Was für eine Maske muss ich tragen, wenn die Maskenpflicht gilt?
In den Einrichtungen und Bereichen, in denen eine Maskenpflicht besteht (siehe unter „Wo und für wen gilt die Maskenpflicht?“) sind nur medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder FFP2-Masken oder Masken eines vergleichbaren Standards zulässig. Eine einfache Mund-Nasen-Bedeckung ist für die Erfüllung der Maskenpflicht nicht ausreichend. Die Masken müssen Mund und Nase beim Tragen ausreichend bedecken.
Was sind medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) und FFP2-Masken oder Masken eines vergleichbaren Standards?
Medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) sind Einmalprodukte, die normalerweise im Klinikalltag oder in Arztpraxen verwendet werden. Sie verfügen über ein CE-Kennzeichen als Medizinprodukt auf der Verpackung und erfüllen den Standard EN 14683:2019-10. Sie bestehen aus speziellen Kunststoffen, sind rechteckig mit Faltenwurf und auf der Vorderseite (Außenseite) meist grün oder blau. Die Rückseite (Innenseite) ist weiß. Sie haben Ohrschlaufen und Nasenbügel aus Draht oder Metallstreifen. Medizinische Gesichtsmasken wurden für den Fremdschutz entwickelt. Sie schützen vor Tröpfchen und in geringem Maße auch vor Aerosolen.
FFP-Masken (FFP steht für „Filtering Facepiece“) schützen vor allem die Maskenträgerin bzw. den Maskenträger vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Die Masken sind vom Hersteller als Einwegprodukte vorgesehen. Sie sollten regelmäßig gewechselt und nach Verwendung entsorgt werden. FFP2-Masken haben eine Filterleistung von mind. 94%, FFP3 Masken von mind. 99%. Sie müssen dicht am Gesicht sitzen, um ihre Filterleistung entfalten zu können. FFP2- und FFP3-Masken haben eine CE-Kennzeichnung mit einer Nummer auf der Verpackung oder auf dem Produkt. Sie erfüllen den Standard EN 149:2001+A1:2009. Außerdem können sie eine PSA-Kennzeichnung haben. FFP2- oder FFP3-Masken mit einem Ventil erfüllen die Anforderung an die verschärfte Maskenpflicht nicht.
Masken eines vergleichbaren Standards sind insbesondere Maske des Standards CPA (entsprechend CPA Grundsatz). Auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte finden Sie weitere Informationen zu medizinischen Gesichtsmasken und FFP2-Masken sowie deren Verwendung
Die Testpflicht gilt seit dem 3. April 2022 nur noch in bestimmten Einrichtungen:
Nicht in der 33. Corona-Bekämpfungsverordnung, sondern in der „Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen“ und der „Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen“ ist die Testpflicht außerdem vorgeschrieben in folgenden Einrichtungen:
Ausnahmen von der Testpflicht
Die Testpflicht gilt nicht für asymptomatische Personen, die
Hinweis:
Die vorstehend genannten Ausnahmen von der Testpflicht gelten nicht uneingeschränkt in den oben aufgelisteten Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Einrichtungen für behinderte Menschen etc. Vielmehr gelten dort abweichende Ausnahmeregelungen, die jeweils der „Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen“ und der „Landesverordnung über den Betrieb anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Angebote für Menschen mit Behinderungen“ zu entnehmen sind.
Die Testpflicht gilt ebenfalls und ausdrücklich nicht für positiv getestete Personen, die ihre Arbeitsstätte im Rahmen der Arbeitsquarantäne (siehe hierzu die FAQs Absonderung und dort „Wer muss in Quarantäne oder Isolation“) aufsuchen. Hier schützen die zusätzlich zu beachtenden Schutzmaßnahmen der Arbeitsquarantäne die vulnerablen Gruppen vor Ansteckung.
Für die Erfüllung der Testpflicht ist das Vorliegen eines negativen Testergebnisses aufgrund einer der folgenden Testungen erforderlich:
Für die Kontrolle des Testnachweises oder – im Fall der Befreiung von der Testpflicht (siehe „Wo und für wen gilt die Testpflicht?“) – des Impf- oder Genesenennachweises, müssen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gleichzeitig einen auf sie ausgestellten gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen. Als amtlicher Lichtbildausweis gelten in Deutschland der Personalausweis sowie der Reisepass. Darüber hinaus kann auch ein Kinderausweis, Schülerausweis, Führerschein oder sonstiger Ausweis mit Lichtbild und Namen zum Abgleich mit dem Impf-, Genesenen-, oder Testnachweis akzeptiert werden.
Transidente und intergeschlechtliche Personen können Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweise mit Personalien vorlegen, die nicht mit den Angaben in ihren amtlichen Ausweisdokumenten, zum Beispiel dem Personalausweis übereinstimmen. Hierfür wird transidenten und intergeschlechtlichen Personen durch die Deutsche Gesellschaft für Transidentität und Intersexualität e. V. (dgti) ein sogenannter Ergänzungsausweis ausgestellt, der bei einer Identitätskontrolle vorgelegt werden kann und ebenfalls akzeptiert wird.