Coronainfos für Worms
Coronainfos für Worms

Corona - aktuelle Infos für Worms

Bei Fragen zu den Regelungen in Worms:

Stadtverwaltung Worms
(0 62 41) 8 53 – 0 (Mo-Do: 8-16 Uhr, Fr: 8-12 Uhr) oder per
Kontaktformular

Aufgrund des hohen Anfrageaufkommens bitten wir Sie um Geduld.

Die geltenden Regelungen

Wir kehren zurück zur "Normalität": 

Zum 01.03.2023 wurden die 34. Corona-Bekämpfungsverordnung sowie die Landesverordnung zu Schutzmaßnahmen für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen aufgehoben.

Damit sind die letzten Corona-Regeln weggefallen. Allein die FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in medizinischen Einrichtungen bleibt bis zum 7. April bestehen.

Alle wichtigen Neuerungen, Rechtsverordnungen sowie weitere Informationen zum Thema Corona finden Sie auf den Infoseiten des Landes (corona.rlp.de) 

Die Infoseite des Landes Rheinland-Pfalz ist derzeit in Überarbeitung.

Allgemeines

Geltungsdauer der aktuellen Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Bis 28. Februar 2023 galten die Vierunddreißigste Corona-Bekämpfungsverordnung (34. CoBeLVO) vom 30. September 2022 (konsolidierte Fassung, Stand: 24. Februar 2023) und die Landesverordnung zu Schutzmaßnahmen für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen (SchutzmaßnahmenVO) (Stand: 24. November 2022).

Mit der dritten Landesverordnung zur Änderung der 34. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (CoBeLVO) wird das Datum des Außerkrafttretens der Verordnung auf den Ablauf des 28. Februars 2023 vorverlegt. Ab Mittwoch, 1. März 2023, gilt die 34. CoBeLVO somit nicht mehr. Dies geschieht parallel zu der Entscheidung der Bundesregierung, alle durch den Bund selbst im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelten Corona-Schutzmaßnahmen zum 1. März 2023 aufzuheben. Allein die FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher in medizinischen Einrichtungen bleibt weiterhin bis zum 7. April bestehen. mehr lesen

Besuchsregelung für Rathaus, Bürgerservice etc. 

Die Terminvereinbarung hat sich bewährt und wird auf Dauer beibehalten.

Für das Bürgerservicebüro (Hauptstelle Folzstraße und vier Außenstellen: Horchheim, Neuhausen, Pfeddersheim, Rheindürkheim) und die Kfz-Zulassungsstelle Folzstraße steht eine Online-Terminvereinbarung zur Verfügung. 

Corona-Impfung

Informationen zu den Impfangeboten in RLP

Jede Impfung zählt! 

Auch nach der Schließung der staatlichen Impfzentren stehen zahlreiche Impfangebote zur Verfügung. Wenn Sie ein niederschwelliges und spontanes Impfangebot suchen, haben Sie die Möglichkeit sich durch eines der mobilen Impfbusteams impfen zu lassen. Auch viele Apotheken, Arztpraxen und Betriebsärzte beteiligen sich an der Impfkampagne.

Weiter Informationen finden Sie unter "Impfen in Rheinland-Pfalz"

Alle wichtigen Infos zur Corona-Impfung

Wer kann sich impfen lassen? Ab wann wird eine Auffrischungsimpfung empfohlen? - Antworten auf diese und weitere Fragen sowie aktuelle Informationen rund um das Thema Corona-Impfung finden Sie auf der Infoseite des Landes:

Wichtige Infos zur Corona-Schutzimpfung in RLP

SERVICE:

  • Die Impfberatungshotline des Landes Rheinland-Pfalz lautet 0800-5758100.
  • Interessierte können sich dort Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr und Samstag von 9 bis 16 Uhr beraten lassen.

Ein Aufklärungsblatt in ukrainischer Sprache über die Corona-Schutzimpfung finden Sie hier zum Herunterladen: 

Informationen zur Covid-19-Impfung auf ukrainisch (Коротка інформація про вакцинацію від Covid-19)

Corona-Schutzimpfung im Rathaus

In den Wintermonaten bietet die Stadt Worms ihren Bürgerinnen und Bürgern eine einfache Möglichkeit, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen.

Noch bis Ende März 2023 führt das Team des Impfbusses des Landes Rheinland-Pfalz im Rathaus (Marktplatz 2, 67547 Worms), Raum 126, 1. OG, Corona-Schutzimpfungen durch. Von 10 bis 17 Uhr ist diese rathausinterne Impfstelle geöffnet und ist dann an allen ersten vier Dienstagen eines Monats bis Ende März 2023 für die Bürgerschaft da.

Auf einen Blick: 

  • An allen ersten vier Dienstagen eines Monats.
  • Im Rathaus (Marktplatz 2, 67547 Worms), Raum 126, 1. OG.
  • Von 10 bis 17 Uhr.
  • Mitbringen: Impfpass, Personalausweis und Gesundheitskarte.
  • Alle Altersklassen. 
  • Personen unter 18 Jahren: in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder mit einer Vollmacht. 

Hinweis: 

Das Personal des Impfbusses führt die Impfungen durch und nimmt die impfwilligen Personen in den Räumlichkeiten des Rathauses in Empfang. Der Bus selbst parkt derweil vor dem Rathaus, in ihm finden aber keine Impfungen statt. Die Stadt stellt dem Team ihre Räumlichkeiten zur Verfügung, damit die Wartenden nicht in der Kälte stehen müssen.

Corona-Verdacht, was tun?

Die häufigsten Symptome in Deutschland sind Husten und Fieber. Es gibt aber noch andere mögliche Symptome. Dazu können beispielsweise Schnupfen, die Störung des Geruchs- und / oder des Geschmackssinns, Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen sowie allgemeine Schwäche gehören.

Es besteht auch die Möglichkeit, sich mit dem Coronavirus zu infizieren, ohne irgendwelche Syptome zu entwickeln. Genauso kann es aber auch zu einem schweren Krankheitsverlauf kommen.

Sollten bei Ihnen Corona-Symptome auftreten, wenden Sie sich an Ihre Hausarztpraxis, den kassenärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Telefonnummer 116117 oder an Ihr Gesundheitsamt. 

lesen Sie hier weitere Informationen bei Verdacht auf eine Corona-Infektion

Maskenpflicht & Testpflicht

Ab 1. März 2023 entfällt nun auch die Maskenpflicht für 

  • Beschäftige und Bewohnerinnen und Bewohner medizinischer Einrichtungen und für
  • infizierte Personen außerhalb der eigenen Wohnung. 

Auch die Testpflicht in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern entfällt.
Damit entfallen auch die kostenlosen Bürgertests. Die Einrichtungen dürfen die Testungen aber weiter als Selbstzahlerleistung anbieten.

Die FFP2-Maskenpflicht gilt nur noch für Besucherinnen und Besucher in medizinischen Einrichtungen und bleibt weiterhin bis zum 7. April 2023 bestehen.

Ausnahmen der Maskenpflicht

Die Maskenpflicht gilt nicht für

  • Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die ärztlich bescheinigt aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
  • gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Rechtsverordnungen

Aktuelle Rechtsverordnungen des Landes      Hygienekonzepte des Landes
 

Weitere Informationen finden Sie unter corona.rlp.de

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