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Wer mit einem Bescheid (Verfügung, Anordnung) der Stadtverwaltung nicht einverstanden ist, kann dagegen Widerspruch einlegen. Der Widerspruch hat zur Folge, dass der Bescheid nochmals überprüft wird.
Wie ein Widerspruch wirksam eingelegt wird, steht in jedem Bescheid unter der Überschrift "Rechtsbehelfsbelehrung". Danach kann der Widerspruch schriftlich (auch durch Telefax) erhoben oder zur Niederschrift erklärt werden. Die Frist hierfür beträgt einen Monat seit Bekanntgabe oder Zustellung. Es ist empfehlenswert, die Einwendungen im Einzelnen zu bezeichnen. Aus technischen Gründen kann ein Widerspruch durch E-Mail derzeit noch nicht eingelegt werden.
Nach Eingang des Widerspruchs prüft das betroffene städtische Amt, ob es die Einwendungen berücksichtigen kann. Ist dies nicht der Fall, wird der Widerspruch der Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses vorgelegt, die bei der Abteilung 1.06 - Recht eingerichtet ist. Die Entscheidung über den Widerspruch trifft nun der Stadtrechtsausschuss nach einer mündlichen Verhandlung, zu der die Widerspruchsführerin / der Widerspruchsführer hinzugeladen wird. Der Stadtrechtsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden mit der Befähigung zum Richteramt und zwei vom Stadtrat gewählten Bürgern als Beisitzer. Er tagt öffentlich. In der Verhandlung wird der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besprochen. Falls sich keine vergleichsweise Lösung finden lässt, entscheidet der Stadtrechtsausschuss durch Widerspruchsbescheid, gegen den die Klage zum Verwaltungsgericht Mainz oder Sozialgericht Mainz eröffnet ist.
Wird gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben, entscheidet das zuständige Gericht über die Sache (und über die Kosten). Wie und wo die Klage zu erheben ist, steht im Widerspruchsbescheid. Über das Klageverfahren und die Gerichtskosten informiert das Justizministerium Rheinland-Pfalz auf der Internetseiten zur Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ex. Link "Verwaltungsgerichte") und zur Sozialgerichtsbarkeit (Ex. Link "Justiz in Rheinland-Pfalz).
Das Widerspruchsverfahren ist grundsätzlich kostenpflichtig, dass heißt es fällt eine Verfahrensgebühr an, die der unterlegene Beteiligte (Bürger / Behörde) tragen muss. In bestimmten Rechtsgebieten z. B. nach den Sozialgesetzbüchern besteht sachliche Gebührenfreiheit. Die Höhe der Verfahrensgebühr bestimmt sich nach dem Wert der Streitsache und dem Umfang des entstandenen Verwaltungsaufwandes (§ 9 LGebG).
Die Gebührentabelle des Stadtrechtsausschusses Worms steht Ihnen auf dieser Seite und unter "Formulare" zum Download zur Verfügung. Falls Unklarheit über den Wert der Streitsache besteht, erteilt die Geschäftsstelle des Stadtrechtsausschusses Auskunft. Zu der Verfahrensgebühr kommen noch die Auslagen. Die Verfahrenskosten können den Wert der Streitsache übersteigen, wenn jener sehr niedrig ist. Wird der Widerspruch zurückgenommen nachdem mit der rechtlichen Prüfung begonnen worden ist, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr um ein Viertel. Wird der Widerspruch vorher zurückgenommen, fallen keine Verfahrenskosten an.
Im Falle einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid entscheidet das zuständige Gericht auch über die Kosten.
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Hessinger, Daniel | Sachbearbeiter | 323 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 16 07 |
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Gebührentabelle Stadtrechtsausschuss |