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Staatsangehörigkeitsausweis / Staatsangehörigkeitsfeststellung
Leistungsbeschreibung
Als Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gilt in der Bundesrepublik Deutschland der Staatsangehörigkeitsausweis, der im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens auf Antrag von der Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt wird.
Voraussetzungen
Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann nur ausgestellt werden, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt worden ist. Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft dazu,
Außer den Angaben zu Ihrer Person sind daher auch Angaben über die Personen erforderlich, von denen Sie Ihre Staatsangehörigkeit ableiten. Bitte lassen Sie sich dazu von der Behörde beraten.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und nicht wieder verloren haben.
Nützlich können folgende Unterlagen sein:
Bringen Sie mit, was Sie haben, die Staatsangehörigkeitsbehörde ist Ihnen bei der Sichtung behilflich.
Welche Gebühren fallen an?
Gebühr: EUR 25,00
Rechtsgrundlage
§ 30 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 15 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
Staatsangehörigkeitsausweis, 25 Euro
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Datta, Miriam | Sachbearbeiterin | 121 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 34 05 |
Abteilungen |
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3.04 Standesamt |