Haupteingang Rathaus Worms
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Dienstleistung
Namenserteilung (Einbenennung) gem. §1618 BGB

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Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.
Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.
Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Letzter Termin um 15.45 Uhr!
Anschrift
Stadtverwaltung Worms - Rathaus - Marktplatz 2 - 67547 Worms
Stadtverwaltung Worms
Rathaus
Marktplatz 2
67547 Worms
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Informationen

Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen erteilen.

Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Meldebehörde nachzuweisen. Führt das Kind den Namen des anderen Elternteils, so bedarf die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens seiner Einwilligung; im Falle der gemeinsamen Sorge ist die Einwilligung auch dann erforderlich, wenn das Kind nicht den Namen des anderen Elternteils führt. Das Familiengericht kann die Einwilligung dieses Elternteils ersetzen, wenn die Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Diese Erklärung wird von den Beteiligten vor einem Standesbeamten in öffentlich-beglaubigter Form abgegeben.

Die Namenserteilung ist nur für minderjährige, unverheiratete Kinder möglich. Hat das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet, muss es zur Namenserteilung einwilligen, d.h. es muss ebenfalls persönlich bei der Beurkundung der Erklärung anwesend sein und sich ausweisen. Für jüngere Kinder kann sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben.

Eine Namenserteilung ist unwiderruflich, d.h. weder die Eltern/Elternteil, noch das Kind selbst können diese widerrufen. Sie ist nicht mit einer Adoption zu verwechseln. Für den anderen Elternteil ändert sich nichts an seinen Rechten und Pflichten; für den Stiefelternteil entstehen keine Rechte und Pflichten.

 

Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass aller Beteiligten,
  • beglaubigte Abschrift des Geburtsregister des Kindes,
  • beglaubigte Heiratsregisterabschrift der jetzigen Ehe des erklärenden Elternteils,
  • Einwilligung des anderen Elternteils in öffentlich-beglaubigter Form, wenn das Kind den Familiennamen dieses Elternteils führt. Wird diese Einwilligung verweigert, kann sie durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namenserteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Näheres hierzu erfahren Sie beim Familiengericht,
  • Einwilligung des anderen Elternteils in öffentlich-beglaubigter Form, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist oder ein Nachweis der Alleinsorge des erklärenden Elternteils vom Jugendamt (Negativbescheinigung),
  • Bescheinigung der Meldebehörde, dass die Beteiligten in einem gemeinsamen Haushalt leben.
 

Gebühren

Namenserteilung 24,- EUR

jede getrennt davon beurkundete Einwilligung 24,- EUR

Geänderte Geburtsurkunde  12,- Eur

Mitarbeiter / in Funktion Zimmer E-Mail Telefon
Lais, Nicole Sachbearbeiterin 111 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 34 04
Müller, Christine Sachbearbeiterin 116 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 34 02
Weinmann, Christian Sachbearbeiter 117 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 34 07
Abteilungen
3.04 Standesamt

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