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Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrer Vornamen und einen Familiennamen. Der Familienname hat dabei die Funktion die Zusammengehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie zu dokumentieren, wohingegen die Vornamen dazu dienen verschiedene Familienmitglieder voneinander zu unterscheiden. Den Namensrechten anderer Länder liegen zum Teil völlig andere Namensformen zugrunde.
Gemäß Art. 47 EGBGB kann jede Person, für deren Name bislang ein ausländisches Recht maßgebend war und die nunmehr deutschem Namensrecht unterliegt, ihren Namen an das deutsche Recht angleichen. Ein solcher Wechsel des Namensstatuts geschieht zum Beispiel durch die Einbürgerung.
Es sind folgende Möglichkeiten gegeben:
Wird ein Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung über die Angleichung nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden.
Betrifft die Namensänderung auch Namen minderjähriger Kinder, können die Eltern für die gemeinsamen Kinder Anschlusserklärungen abgeben. Die Voraussetzungen hierbei richten sich nach dem Alter der Kinder.
Für die Entgegennahme von Angleichungen an das deutsche Recht ist nur das Standesamt zuständig. Jede Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.
Unter Umständen wird eine geänderte Namensführung im früheren Heimatstaat nicht anerkannt. Hieraus können sich im Einzelfall Schwierigkeiten im Rechtsverkehr ergeben.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an unser Geschäftszimmer.
Welche Unterlagen Sie benöigen erfragen Sie bitte in unserem Geschäftszimmer.
Angleichungserklärung 24,- EUR
Bescheinigung über die Namensführung 12,- EUR
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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0 62 41 / 8 53 - 34 04 |
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