Haupteingang Rathaus Worms
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Dienstleistung
Angleichung von Namen (Art. 47 EGBGB)

Kontakt
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Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.
Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.
Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Letzter Termin um 15.45 Uhr!
Anschrift
Stadtverwaltung Worms - Rathaus - Marktplatz 2 - 67547 Worms
Stadtverwaltung Worms
Rathaus
Marktplatz 2
67547 Worms
Adresse im Stadtplan anzeigen
Informationen

Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrer Vornamen und einen Familiennamen. Der Familienname hat dabei die Funktion die Zusammengehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie zu dokumentieren, wohingegen die Vornamen dazu dienen verschiedene Familienmitglieder voneinander zu unterscheiden. Den Namensrechten anderer Länder liegen zum Teil völlig andere Namensformen zugrunde.

Gemäß Art. 47 EGBGB kann jede Person, für deren Name bislang ein ausländisches Recht maßgebend war und die nunmehr deutschem Namensrecht unterliegt, ihren Namen an das deutsche Recht angleichen. Ein solcher Wechsel des Namensstatuts geschieht zum Beispiel  durch die Einbürgerung.

Es sind folgende Möglichkeiten gegeben:

  • Führt eine Person einen Namen, der aus mehreren Teilen besteht (Namenskette), so können aus diesen Namen Vor- und Familiennamen bestimmt werden. Ein Familienname sollte dabei nur aus einem Teil bestehen.
  • Wenn ein Vor- oder Familienname fehlt, kann ein solcher zum bisherigen Namen dazu gewählt werden.
  • Namensteile, die dem deutschen Recht fremd sind (z.B. Vaters- oder Mittelnamen) können abgelegt werden.
  • Beim Führen von Namen, die nach dem Geschlecht oder dem Familienverhältnis ihres Trägers abgewandelt sind, kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden.
  • Es können fremdländische Vor- oder Familiennamen in ihre deutschsprachige Form geändert werden. Sofern es für einen Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, kann dieser sogar durch einen neuen Vornamen ersetzt werden.

 

Wird ein Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung über die Angleichung nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden.

Betrifft die Namensänderung auch Namen minderjähriger Kinder, können die Eltern für die gemeinsamen Kinder Anschlusserklärungen abgeben. Die Voraussetzungen hierbei richten sich nach dem Alter der Kinder.


Für die Entgegennahme von Angleichungen an das deutsche Recht ist nur das Standesamt zuständig. Jede  Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.

Unter Umständen wird eine geänderte Namensführung im früheren Heimatstaat nicht anerkannt. Hieraus können sich im Einzelfall Schwierigkeiten im Rechtsverkehr ergeben.

 

Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an unser Geschäftszimmer.

 

Unterlagen

Welche Unterlagen Sie benöigen erfragen Sie bitte in unserem Geschäftszimmer.

 

Gebühren

Angleichungserklärung 24,- EUR

Bescheinigung über die Namensführung 12,- EUR

Mitarbeiter / in Funktion Zimmer E-Mail Telefon
Lais, Nicole Sachbearbeiterin 111 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 34 04
Müller, Christine Sachbearbeiterin 116 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 34 02
Pachaly, Andrea Sachbearbeiterin 120 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 34 03
Schauf, Monika Sachbearbeiterin 111 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 34 11
Tecklenburg, Vanessa Sachbearbeiterin 119 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 34 10
Weinmann, Christian Sachbearbeiter 117 Kontaktformular 0 62 41 / 8 53 - 34 07
Abteilungen
3.04 Standesamt

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