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Am 02. Juli 2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft.
Hintergrund des Gesetzes ist, dass sich die Koalitionsparteien der Bundesregierung im Koalitionsvertrag darauf verständigt haben, die sogenannte EU-Whistleblower-Richtlinie rechtssicher und praktikabel umzusetzen. Nachdem das Gesetzgebungsverfahren nach langwierigen Verhandlungen abgeschlossen ist, traten die Bestimmungen zum zuvor genannten Zeitpunkt in Kraft.
Beschäftigte in Unternehmen und Behörden nehmen Missstände oftmals als Erste wahr. Ihre Hinweise können dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Die meldenden Personen verdienen gemäß den Regelungen des HinSchG besonderen Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen oder sie davon abschrecken können.
Deshalb ist die Zielsetzung sogenannten „Whistleblowern“, die ein individuelles oder strukturelles Fehlverhalten melden, die Angst vor möglichen negativen Konsequenzen zu nehmen, die mit der Meldung eines Regelbruchs oftmals einhergehen. So soll letztlich ein Beitrag zu guter Unternehmensführung und Compliance geleistet werden. Mögliche Missstände können kurzerhand aufgedeckt und intern beseitigt werden.
Die Stadtverwaltung Worms ist daher verpflichtet, eine Meldestelle für entsprechende Hinweise einzurichten.
Es ist vorgesehen, mindestens schriftliche oder telefonische Meldeoption für etwaige „Whistleblower“ anzubieten.
Die Meldestelle prüft sodann die geschilderten Verfehlungen. Hierbei steht insbesondere der Vertrauensschutz durch diskrete Behandlung der Identität und der Meldung der hinweisgebenden Personen im Fokus.
Die Meldestelle bestätigt den Eingang der Meldung. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft zu ermöglichen.
Anschließend werden die vorgelegten Hinweise sorgfältig geprüft. Es soll hierbei stets Kontakt mit der meldenden Person gehalten werden und spätestens nach drei Monaten eine Rückmeldung erfolgen. Diese beinhaltet geplante oder bereits ergriffene Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.
Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Sollten aufgrund der Meldung keine Folgemaßnahmen möglich sein, da bspw. es an Beweisen mangelt, ist das Verfahren einzustellen.
Meldestelle der Stadtverwaltung Worms:
Hinweise können per Kontaktformular (siehe Link in der "Kontakt"-Box oben) oder telefonisch unter (0 62 41) 8 53 - 19 19 an das Rechnungsprüfungsamt der Stadtverwaltung Worms gemeldet werden.
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