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Quelle: Bürger- und Unternehmensservice (BUS) Rheinland-Pfalz
Pflichten nach dem GeldwäschegesetzZiel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Unter Geldwäsche wird die Einschleusung illegal erwirtschafteten (z.B. durch Drogenhandel oder Waffenhandel) Geldes in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf verstanden.
Die Geldwäscheprävention dient vor allem dem Schutz der Unternehmen, nicht von Kriminellen zur Geldwäsche missbraucht zu werden; das kann den Ruf eines Unternehmens schädigen. Zudem richtet Geldwäsche einen erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden an.
Bei Terrorismusfinanzierung handelt es sich, vereinfacht dargestellt, um die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel zur Gründung oder Förderung einer terroristischen Vereinigung oder zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Tat.
Das Gesetz legt bestimmten Personen und Unternehmen (den sog. Verpflichteten) besondere Pflichten auf, um geschäftliche Aktivitäten transparent zu machen. Die Verpflichteten sollen dadurch dazu beitragen Geschäfte mit kriminellem Hintergrund zu verhindern bzw. aufzudecken.
Zur Verhinderung der Geldwäsche müssen die Unternehmen in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen, Informationen über die Identität ihrer Vertragspartner einholen (Know-your-Customer-Prinzip = Kenne Deinen Kunden). Sie müssen ihre Geschäftsbeziehungen auf Auffälligkeiten überwachen und interne Sicherungsmaßnahmen treffen, um Anhaltspunkte für Geldwäsche zu erkennen. Die dafür erforderlichen Maßnahmen sollen nicht nach einem starren Regelwerk, sondern risikoorientiert ergriffen werden, d. h. anhand einer individuellen Analyse soll der Verpflichtete die für seine Geschäftstätigkeit und Geschäftspartner typischen Risiken erkennen und den Missbrauch zu Geldwäschezwecken durch jeweils geeignete Maßnahmen verhindern.
Folgende Pflichten kennt das Geldwäschegesetz:
Dieser Verdacht ist der Zentralstelle für Finanztransaktionen unverzüglich zu melden. Der Geschäftspartner darf über die Verdachtsmeldung nicht informiert werden.
Können bestimmte Sorgfaltspflichten nicht erfüllt werden, darf die Geschäftsbeziehung grundsätzlich nicht begründet oder fortgesetzt und keine Transaktion durchgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind zu beenden. Für Güterhändler sieht das Gesetz Erleichterungen vor.
Das Geldwäschegesetz sieht vor, dass die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieser Pflichten kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahnden. Sie haben hierfür besondere Betretungs- und Kontrollrechte.
Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System)Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Frey, Saskia | Sachbearbeiterin | 311 | Kontaktformular |
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