Haupteingang Rathaus Worms
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Dienstleistung
Verlust und Diebstahl Fahrzeugdokumente und Kennzeichen

Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 07:15 Uhr - 12:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich!
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich!
Freitag 07:15 Uhr - 12:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich!
Anschrift
Stadtverwaltung Worms
Bürgerservicebüro Hauptstelle
im Bürgerrathaus
Folzstraße 5
67547 Worms
Adresse im Stadtplan anzeigen
Informationen

Verlust oder Diebstahl Fahrzeugschein (ZB Teil 1)

Wenn Ihnen die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) verloren gegangen ist oder gestohlen wurde, ist dieses der kennzeichenführenden Zulassungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und ein Ersatz zu beantragen.

Nach einem Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) muss eine Anzeige bei der Polizei aufgegeben werden. Die Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige ist in der Zulassungsbehörde im Rahmen der Beantragung vorzulegen.

Sollte die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) verloren gegangen sein, ist hierüber eine eidesstattliche Versicherung durch den Halter, bei der Kfz-Zulassung abzugeben.

Wenn ein Fahrzeugschein nach altem Muster in Verlust geraten ist, genügt statt der eidesstattlichen Versicherung auch eine formlose Verlusterklärung. In diesem Fall erfolgt ein Austausch des Fahrzeugbriefes in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II.

Der Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II ist der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde anzuzeigen.

Verlust oder Diebstahl Fahrzeugbrief (ZB-Teil 2)

Diese unterrichtet, beim Vorliegen der Voraussetzungen, das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Das KBA erklärt die in Verlust oder in Diebstahl geratene Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief mit einer Vorlagefrist für ungültig (Aufbietungsverfahren). Die Ausstellung neuer Fahrzeugpapiere und ein eventueller Halterwechsel sind erst nach Beendigung des Aufbietungsverfahrens (ca. 3 Wochen nach Einleitung des Verfahrens) möglich.

Hinweis: Bei Zulassungen vor 10/2005 wird die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) Fahrzeugschein und die Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) Fahrzeugbrief genannt. Bei der ZB I und ZB II handelt es sich um EU harmonisierte Fahrzeugdokumente, welche Sie erhalten, wenn Sie den Verlust eines Fahrzeugscheins oder Fahrzeugbriefs anzeigen.

Kennzeichen verloren oder gestohlen

Sollte/n Ihnen das/die Kennzeichen abhandengekommen sein, ist zunächst eine Verlust- oder Diebstahlanzeige bei der Polizei abzugeben.

Bei Verlust eines oder beider Kennzeichen muss eine eidesstattliche Versicherung (EV) abgegeben werden. Der/die Halter/in muss daher grundsätzlich persönlich vorsprechen. Die Abnahme der EV ist kostenpflichtig und beträgt bei der Zulassungsbehörde derzeit 30,70 Euro.

Sollte eine persönliche Vorsprache nicht möglich sein, kann die Versicherung an Eides Statt über das/die verlorengegangene/n Kennzeichen auch bei einem Notar abgegeben werden.

Ist/sind Ihnen das/die Kennzeichen gestohlen worden, entfällt bei Vorlage einer Diebstahlanzeige der Polizei die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.

Bei Verlust oder Diebstahl des/der Kennzeichen/s ist aufgrund der Gefahr des Missbrauchs und aus Sicherheitsgründen eine Umkennzeichnung durchzuführen.

Sie haben Fragen? Bitte nutzen Sie unsere Callcenter-Nummern:

Zentrale Nr. (0 62 41) 853 - 0

 

Unterlagen

Verlust und Diebstahl Kennzeichen:


Zur Umkennzeichnung des Fahrzeuges aufgrund Verlust und Diebstahl benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • bzw. die Betriebserlaubnis (z.B. bei Sportanhängern oder Leichtkrafträdern, …)
  • HU-Bericht (auch Kopie)
  • ggf. vorhandenes Kennzeichen, sofern nur ein AKZ verloren wurde
  • das Kennzeichen ist erst in der Zulassungsbehörde nach Aufforderung zu entstempeln!
  • ggf. die Versicherung an Eides Statt
  • den Personalausweis oder Reisepass (auch Kopie)
  • bei ausländischen Bürgern: den Pass und die Meldebescheinigung (und falls vorhanden Aufenthaltstitel)
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung, evtl. Auszug aus dem Handelsregister (nicht älter als 5 Jahre) und Personalausweis oder Reisepass des/der Vertretungsberechtigten der Firma
  • bei Diebstahl Anzeige von einer Polizeidienststelle


Verlust + Diebstahl Zulassungsbescheinigung Teil I

  • die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • bzw. die Betriebserlaubnis (z.B. bei Sportanhängern oder Leichtkrafträdern, …)
  • HU-Bericht (auch Kopie)
  • bei Diebstahl Anzeige von einer Polizeidienststelle
  • den Personalausweis oder Reisepass (auch Kopie)
  • bei ausländischen Bürgern: den Pass und die Meldebescheinigung (und falls vorhanden Aufenthaltstitel)
  • bei Einzelfirmen: Gewerbeanmeldung und Personalausweis oder Reisepass des/der Gewerbetreibenden
  • bei juristischen Personen: chronologischen Handelsregisterauszug (nicht älter als 5 Jahre)
  • und Personalausweis oder Reisepass des/der Vertretungsberechtigten der Firma
  • Möchten Sie lediglich einen unbrauchbaren (unleserlichen, eingerissenen,…) Fahrzeugschein (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I) umtauschen, entfällt die Abnahme der eidessstattlichen Versicherung. Der unbrauchbare Fahrzeugschein (Zulassungsbescheingung Teil I) und die o.g. Unterlagen sind zum Umtausch vorzulegen.

Ersatzausstellung Fahrzeugbrief (ZB-Teil 2)

  • die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • HU-Bericht (auch Kopie)
  • bei Diebstahl Anzeige von einer Polizeidienststelle
  • ggf. die Versicherung an Eides Statt vom Notar (bitte dem Beauftragten samt Vollmacht und Ausweis mitgeben)
  • den Personalausweis oder Reisepass (auch Kopie)
  • bei ausländischen Bürgern: den Pass und die Meldebescheinigung (und falls vorhanden Aufenthaltstitel)
  • bei Einzelfirmen: Gewerbeanmeldung und Personalausweis oder Reisepass des/der Gewerbetreibenden
  • bei juristischen Personen: chronologischen Handelsregisterauszug (nicht älter als 5 Jahre)
  • und Personalausweis oder Reisepass des/der Vertretungsberechtigten der Firma
  • Möchten Sie lediglich einen unbrauchbaren (unleserlichen, eingerissenen,…) Fahrzeubrief (bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II) umtauschen, entfällt die Abnahme der eidessstattlichen Versicherung. Der unbrauchbare Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheingung Teil II) und die o.g. Unterlagen sind zum Umtausch vorzulegen.

 

Gebühren

Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und diese werden am Ende eines Zulassungsvorganges vom Programm indiviuell errechnet.

Mitarbeiter / in Funktion Zimmer E-Mail Telefon
Steffens, Carsten Abteilungsleiter 121 Kontaktformular
Wulf, Anja Teamleiterin 110 Kontaktformular
Andrae, Markus Sachbearbeiter EG Kontaktformular
Bott, Johanna Sachbearbeiterin EG Kontaktformular
Durrer, Nicolas Sachbearbeiter EG Kontaktformular
Gerber, Corinna Sachbearbeiterin EG Kontaktformular
Hussein, Gona Sachbearbeiterin EG Kontaktformular
Leinweberg, Karina Sachbearbeiterin Kontaktformular
Maydt, Markus Sachbearbeiter EG Kontaktformular
Mucha, Matthias Sachbearbeiter EG Kontaktformular
Neumann, Silvia Sachbearbeiterin EG Kontaktformular
Reinhardt, Klaus-Dieter Sachbearbeiter 110 Kontaktformular
Röser, Sabrina Sachbearbeiterin EG Kontaktformular
Schmidt, Stefan Sachbearbeiter EG Kontaktformular
Strauß, Josephine Sachbearbeiterin Kontaktformular
Yildiz, Büsra Sachbearbeiterin Kontaktformular
Zemke, Luca Sachbearbeiterin EG Kontaktformular

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