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Ziele des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das „Elektrogesetz” (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten vom 20.10.2015) soll die abfallrechtliche Produktverantwortung der Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten umsetzen. Es dient den Zielen
• Gesundheit und Umwelt vor schädlichen Substanzen aus Elektro- und Elektronikgeräten zu schützen und
• die Abfallmengen durch Wiederverwendung oder Verwertung (Recycling) zu verringern.
Pflichten der Verbraucher
Verbraucher sind verpflichtet, ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte separat vom Hausmüll zu entsorgen. Hierzu können sie diese kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Alternativ können sie ein Rücknahmesystem der Hersteller oder Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten nutzen.
Auf keinen Fall dürfen Elektrogeräte in den Hausmüll gelangen. Denn dadurch gehen nicht nur wertvolle Rohstoffe für den Stoffkreislauf verloren, sondern es werden auch zusätzlich Schadstoffe in den Hausmüll eingetragen. Zur Information darüber, welche Geräte durch die Sammelstellen oder Rücknahmesysteme angenommen werden, sind Elektrogeräte durch ein deutliches Symbol, die durchgestrichene Abfalltonne, gekennzeichnet.
Pflichten der Vertreiber
Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind verpflichtet, beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an einen Endnutzer ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, unentgeltlich zurückzunehmen (1:1 Rücknahme) und Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, in haushaltsüblichen Mengen unentgeltlich zurückzunehmen, wobei die Rücknahme nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden darf (0:1 Rücknahme). Es gibt eine Beschränkung von 5 Altgeräten pro Geräteart.
Pflichten beim Versandhandel
Die Rücknahmepflichten für Vertreiber gelten auch im Versandhandel, in dem Fall bezieht sich die Mindestfläche von 400 Quadratmetern auf die gesamte Lager- und Versandfläche des Händlers. Ob die Altgeräte dann einfach an den Händler geschickt werden können oder dieser eine andere Form der Rücknahme einrichtet, bleibt dem Händler überlassen.
Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
Die Kommunen sind verpflichtet, Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus Privathaushalten an Sammelstellen entgegenzunehmen.
Die zurückgegebenen Elektroaltgeräte werden an den kommunalen Sammelstellen in sechs Sammelgruppen sortiert. („Wärmeüberträger“, „Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm² enthalten“, „Lampen“, „Großgeräte“, „Kleingeräte“ und „kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik“) Dadurch kann bei der Vorbereitung zur Wiederverwendung und Behandlung besser auf die Anforderungen der unterschiedlichen Geräte eingegangen werden.
In Worms können Altgeräte in haushaltsüblichen Mengen im Wertstoffhof Bobenheimer Straße kostenlos abgegeben werden. Lage: Bobenheimer Straße 1, 67547 Worms Gewerbegebiet Südwest; Nähe Weinsheim (beschildert)
Pflichten der Hersteller
Für die ordnungsgemäße Entsorgung der zurückgenommenen Elektroaltgeräte sind wiederum die Hersteller verantwortlich. Sie tragen die finanzielle Produktverantwortung für die Entsorgung der in Verkehr gebrachten Elektrogeräte.
Verwertungsquoten
Für alle Altgeräte sind je nach Kategorie Verwertungsquoten zwischen 70 und 80 Prozent und Quoten für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von zusammen zwischen 50 und 80 Prozent zu erreichen.
Verbringung von Gebrauchtgeräten / Elektroaltgeräten
Der Export von gebrauchten, funktionsfähigen Elektrogeräten als Produkt mit dem Ziel der unmittelbaren Wiederverwendung ist grundsätzlich erlaubt. (Ausnahme: FCKW Kühl- und Gefriergeräte)
Mindestanforderungen an die Verbringung von gebrauchten Geräten, bei denen es sich möglicherweise um Altgeräte handelt sind in der Anlage 6 zum ElektroG aufgelistet. Es muss z.B. zu jedem Gerät eine Rechnung oder ein Kaufvertrag und eine Erklärung des Besitzers, dass es sich nicht um Abfall handelt, vorliegen. Die Geräte müssen auch angemessen vor Beschädigung geschützt sein.
Privatpersonen können/dürfen rechtmäßig nur funktionsfähige Elektrogeräte auf- und weiterverkaufen und exportieren.
Sobald Elektrogeräte als Abfall einzustufen sind, unterliegen sie als Elektro-Altgerät den Rückgabepflichten und dürfen nur dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, dem Hersteller oder dem Vertreiber zurückgegeben werden.
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