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Montag, Mittwoch, Donnerstag | 08:00 Uhr - 12:00 Uhr | Vorsprache nur mit Terminvereinbarung |
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Dienstag, Freitag | 08:00 Uhr - 12:00 Uhr | Vorsprache nur mit Terminvereinbarung |
Arbeitserlaubnis
Die im Aufenthaltstitel verfügten Auflagen ersetzen künftig die Arbeitserlaubnis. Das bedeutet, dass ein Aufenthaltstitel, der eine Erwerbstätigkeit ermöglichen soll, nur beantragt werden kann, wenn ein entsprechendes Arbeitsplatzangebot bereits vorliegt.
Alle Unterlagen
zum Arbeitsverhältnis können bei der Ausländerbehörde abgegeben werden. Diese prüft, ob die beabsichtigte Erwerbstätgkeit mit der entsprechenden Auflage zur Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann. In einigen Fällen liegt die Entscheidungsbefugnis hiefür bei ihr. In vielen Fällen ist aber eine Zustimmung durch die Arbeitsagentur hierfür erforderlich. Wird diese Zustimmung verweigert, ist es der Ausländerbehörde nicht möglich, die Aufenthaltsgenehmigung mit der erforderliche Auflage zu versehen.
Mitarbeiter / in | Funktion | Zimmer | Telefon | |
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Glaser, Heike
Buchstaben: B - D ; Mh - Mz |
Sachbearbeiterin | 209 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 33 04 |
Johannes, Armin
Buchstaben: A ; Kow-Ll |
Sachbearbeiter | 211 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 33 03 |
Schmandt, Bianca
Buchstaben: Si - Z ; Lo - Me |
Sachbearbeiterin | 212 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 33 10 |
Weiland, Dirk
Buchstaben: E - Ke |
Sachbearbeiter | 213 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 33 05 |
Zwick, Marc
Buchstaben: N - SH ; Kh - Kov |
Sachbearbeiter | 208 | Kontaktformular |
0 62 41 / 8 53 - 33 06 |
Abteilungen |
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3.03 Ausländerwesen |